Darf in der Katholischen Kirche noch fotografiert (und gefilmt) werden?

[Update-Hinweis: die Katholische Kirche hat einige ihrer Positionen zum Fotorecht im April 2019 geändert, siehe dazu datenschutz-notizen.de]

[Beachten Sie bitte unseren neuen Beitrag vom 2. November 2018 mit aktualisierten Infos!]

Die Datenschutz-Grundverordnung sorgt auch in der Katholischen Kirche für viele Fragen. Hier gilt die Besonderheit, dass die Kirchen ein eigenes Datenschutzrecht haben. Dieses abweichende Rechtssystem wird mit ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Position begründet. Auf einer speziellen Internetseite teilt die Katholische Kirche ihre Rechtsauffassung hinsichtlich von Foto- und Filmaufnahmen im kirchlichen Interesse bzw. Auftrag mit. Die Kirche rät dazu, auf eine Einwilligung der Personen zu verzichten, denn das sei zu aufwändig und rechtlich kompliziert. Vielmehr sollten sich Mitarbeiter oder Aktive „die Anfertigung eines Fotos – wenn möglich – auf die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt (vgl. § 6 Abs. 1 lit. f) KDG) oder auf eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten nach § 6 Abs. 1 lit. g) KDG stützen“.

Aus der Veröffentlichung geht hervor, dass die Katholische Kirche die Grundsätze des „Fotografiesetzes“ KUG nur zum Teil für anwendbar hält. Wenn es beispielsweise um Jugendliche unter 16 Jahren geht, soll die Zustimmung der Sorgeberechtigten eingeholt werden. Auch sieht sich die Katholische Kirche dazu verpflichtet, Personen durch geeignete Maßnahmenn über Bildaufnahmen zu informieren. Nur wenn „eine unüberschaubar große Menge von Menschen“ fotografiert werde, könnten die Informationspflichten im Einzelfall entfallen.

Die Aussagen der Katholischen Kirche können nur den innerkirchlichen Umgang mit Bildaufnahmen und deren Verbreitung im kirchlichen Interesse betreffen. Für Journalistinnen und Journalisten, die nicht dem Dienstrecht der Katholischen Kirche unterliegen oder für außerkirchliche Medien berichten, können sie keine Wirkung entfalten. Für solche Berichterstatter/innen gilt nach Überzeugung des Deutschen Journalisten-Verbandes das KUG. Danach sind beispielsweise Veranstaltungsfotos auch ohne Einwilligung von Sorgeberechtigten und ohne Beachtung von Informationspflichten möglich. Da viele Veranstaltungen allerdings in Örtlichkeiten stattfinden, in denen die Katholische Kirche das Hausrecht hat, sind Konflikte programmiert. Der Pfarrer mag sich an den Aussagen der Kirchenleitung orientieren, die Journalist/inn/en dagegen wie gewohnt frei und ungefragt fotografieren/filmen wollen. Aus diesem Grund sollten Journalistinnen und Journalisten vor Einsätzen in der Katholischen Kirche wohl besser vorher mit den Verantwortlichen klar absprechen, dass sie nur erscheinen werden, wenn die freie Bildberichterstattung gewährleistet wird.

Diese Konfliktlage kann allerdings dazu führen, dass die freie Fotografie (und der freie Film) verliert. Bereits im Mai 2018 wurde ein Rundfunkgottesdienst im Freiburger Münster von der Kirche selbst abgesagt. Das Argument lautete hier tatsächlich „KDG“ und „DS-GVO“, wie der SWR berichtete.


Hinweis (Update 26. September 2018):
Der DJV hat diese Fragen bei der Katholischen Kirche angesprochen und soeben einige weitergehende Aussagen erhalten. Daher wird der oben stehende Beitrag in Kürze noch einmal überarbeitet werden. Mitglieder, die schon jetzt eine Rechtsberatung zum Thema benötigen, können sich natürlich schon jetzt direkt an die DJV-Geschäftsstelle wenden.

Michael Hirschler, hir@djv.de

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