In der Katholischen Kirche gilt für Fotografien wieder das Kunsturhebergesetz

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Die Katholische Kirche in Deutschland will Fotografien wieder nach den Maßstäben des Kunsturhebergesetzes (KUG) ermöglichen. In einem Beschluss, der bereits von April 2019 stammt, wird das im Zusammenhang mit Fotoaufnahmen von Kindern und Jugendlichen mitgeteilt. Auf eine Einwilligung der Eltern zur Aufnahme und Verbreitung kommt es daher in den vom KUG erfassten Fällen nicht, beispielsweise bei Veröffentlichungen in der Presse. Natürlich gibt es weiterhin Fälle, in denen es auf Einwilligungen ankommen kann, weil das KUG solche Fälle nicht regelt, etwa die Nutzung von Fotos für Werbezwecke.

Der Beschluss macht allerdings zugleich keine Aussage zur Anwendbarkeit des KUG auf Erwachsene. Das ist deswegen von Interesse, weil die Katholische Kirche die Anwendbarkeit des KUG in früheren Beschlüssen generell abgelehnt und umfangreiche Informations- und Einwilligungspflichten auch bei Erwachsenen festgelegt hatte. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hatte diese strengen Anforderungen als Angriff auf die Fotofreiheit gewertet und die katholische Kirche zuletzt im Februar 2019 aufgefordert, die Arbeit von Bildjournalistinnen und -journalisten nach den Grundsätzen des Presse- und Fotorechts zu gewährleisten.

Es ist allerdings schwer vorstellbar, dass die Katholische Kirche das Kunsturhebergesetz ausschließlich bei Kindern und Jugendlichen zur Anwendung bringen will. Grund für das Fehlen einer klaren Aussage zur Rechtsanwendung bei Erwachsenen dürfte sein, dass der Beschluss vom April 2019 im Zusammenhang mit der Revision der vorherigen Regelungen von Oktober 2018 standen, die allein Kinder und Jugendliche zum Thema hatten.

Ob und wann die Katholische Kirche ihre umstrittenen Regelungen zum Fotorecht explizit auch für Erwachsene ändern und die Anwendbarkeit des Kunsturhebergesetzes wieder ganz klar für alle Personen anerkennt, ist derzeit nicht bekannt.

 

Michael Hirschler, hir@djv.de

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