Foto- und Filmrecht bei der Katholischen Kirche: „KUG unklar“, Info-Pflichten und Vorgaben für Kameraführung

[Update-Hinweis: die Katholische Kirche hat einige ihrer Positionen zum Fotorecht im April 2019 geändert, siehe dazu hier auf fotofreiheit.org und auf datenschutz-notizen.de]


Live-Streaming von Gottesdiensten wegen Datenschutz verboten.
So lauteten Meldungen aus Freiburg im Mai 2018. Die zuständige Diözese berief sich auf das neue katholische Datenschutzrecht. Denn innerhalb der Kirchen gelten eigene Datenschutzgesetze. Eine Folge der in der deutschen Verfassung verankerten Sonderrechte der Amtskirchen und damit zusammenhängenden Regelungen in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Der DJV hat bei den zuständigen Sprechern der Katholischen Kirche nachgefragt, wie die aktuelle Situation aussieht. Ergebnis: Mittlerweile herrscht in der Katholischen Kirche in Deutschland mehr Klarheit. Die Übertragung von Gottesdiensten im Internet und Fernsehen kann nun doch unter bestimmten Umständen zulässig sein, heißt es. Allerdings meint die Kirche auch, dass sie die Arbeit von externen Journalistinnen und Journalisten ihren eigenen Regeln unterwerfen kann.

Live-Berichterstattung innerkirchlich: 55 KDG

Wenn es um eine Live-Berichterstattung durch kirchliche Medien geht, sollen diese mit den Freiheiten der klassischen Presse bzw. des normalen Rundfunks arbeiten können. Auf datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen und Informationspflichten kommt es demnach nicht an. Der § 55 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz  (KDG) reduziert die Pflichten der innerkirchlichen Medienarbeit auf die Wahrung des Datengeheimnisses, auf die Beachtung einer angemessenen Organisation und Technik der Datenverarbeitung und auf eine Schadensersatzhaftung, falls diese Standards nicht eingehalten werden. Diese Freistellung vom normalen Datenschutzrecht der Kirche (und auch der DSGVO) entspricht damit im Prinzip dem Presseprivileg der Medien außerhalb der Kirche. Die Befreiung von im Bereich der Medienberichterstattung schwer umsetzbaren Datenschutzregelungen erscheint im Interesse einer modernen Kirchenkommunikation als sinnvoll und angemessen.

Eine Einzelfallfrage ist es dann allerdings, ob ein kirchliches Medium wirklich als innerkirchlich einzustufen ist oder doch (auch) an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet ist. Pauschal kann das laut der Kirche nicht gesagt werden, das hängt von der Konzeption des Gemeindebrief oder der kirchlichen Internetseite ab. Hier liegt freilich ein erheblicher Unsicherheitsfaktor für die innerkirchliche Publizistik. Natürlich werden beispielsweise Gemeindebriefe nicht hinter Passwörter gelegt, sondern auf Webseiten allgemein zugänglich gemacht, sonst würde sie kaum jemand lesen. Ein kirchliches Radio kann von jedermann empfangen werden, wird aber – wie der Gemeindebrief – im Regelfall nur von Kirchenmitgliedern und Personen gehört, die der Kirche nahestehen. Ein Weg könnte sein, auf die typische Leserschaft/Hörergruppe als Kriterium abzustellen. Letztlich bestehen hier damit noch erhebliche Unsicherheiten.

Außerkirchlich: Einwilligung oder berechtigtes Interesse

Erfolgt die Live-Berichterstattung dagegen durch nichtkirchliche Medien wie etwa dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, müssen nach Ansicht der Katholischen Kirche andere Rechtsgrundlagen vorliegen, die Einwilligung oder Teilnehmer oder auch die Berufung auf das berechtigte Interesse der Kirche, die in § 6 KDG geregelt sind. Das gilt auch für kirchliche Medien, wenn sie sich nicht (allein) an die innerkirchliche Öffentlichkeit, sondern gezielt (auch) an die Allgemeinheit wenden.

Die Einwilligung der Teilnehmer muss dabei nicht zwingenderweise schriftlich vorliegen, da § 8 Absatz 2 Satz 1 KDG hier bei Vorliegen von „besonderen Umständen“ Ausnahmen von der Schriftform erlaubt. Wenn ein Hinweis auf das Livestreaming an allen Eingängen angebracht wird und Bereiche vorgesehen sind, in denen sich Personen aufhalten können, ohne vom Livestreaming erfasst zu werden („übertragungsfreie Bereiche“), kann die Einwilligung auch durch das faktische Verhalten der Teilnehmer dokumentiert werden. Für Personen unter 16 Jahren, die etwa als Messdiener als Teil der Veranstaltung wirken und damit nicht in übertragungsfreie Bereiche gesetzt werden können, wie etwa Messdiener, muss die Einwilligung allerdings von den Sorgeberechtigten abgegeben werden.

Vorgaben für die Kameraführung

Darüber hinaus macht die Kirche allerdings auch Vorgaben für die Kameraführung: so sollen einzelne Gottesdienstbesucher nicht im Fokus stehen. Das soll insbesondere für bestimmte „höchstpersönliche Situationen“ gelten, etwa Kommunionempfang, das innige Gebet oder sichtbare emotionale Reaktionen.

Das berechtigte Interesse an der Live-Übertragung

Als Alternative zur Einwilligung soll die Berufung auf das „berechtigte Interesse“ der Kirche möglich sein. Das kann beispielsweise in der Absicht der Kirche zu sehen sein, pastoral oder seelsorgerisch wirken zu wollen. Bei der Frage, ob die Live-Übertragung allein aus dem Interesse der Kirche begründet werden kann, soll dann weiter mit berücksichtigt werden, ob die Teilnehmer ausreichend über die Umstände der Live-Übertragung informiert wurden, ob es übertragungsfreie Bereiche gibt und ob die Kameraführung die berechtigten Interessen der Teilnehmer berücksichtigt.

Keine Anwendung der §§  22, 23 KUG auf Bewegtbilder?

Seit dem Jahr 1907 gelten in Deutschland für Bildaufnahmen die §§ 22, 23 KUG, die inzwischen auch nicht nur auf Fotos, sondern auch auf Bewegtbilder (TV/Livestreaming/Video/Film) anwendbar sind. Nach diesen Regelungen ist die Verbreitung von Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das kann gelten bei zeitgeschichtlichen Ereignissen (z.B. Einweihung einer Kirche), bei Veranstaltungen (z.B. Gottesdienst oder Prozession), bei Landschaftsaufnahmen (z.B. Außenaufnahmen von einer Kirche, vor der Personen stehen) und bei höherer Kunst (z.B. spirituell wirkende Gegenlichtaufnahme des Pfarrers beim Gottesdienst). Personen sind in solchen Fällen nicht schutzlos: wenn sie ein berechtigtes Interesse nennen können, das gegen die Veröffentlichung ihres Bildes spricht, kann die Verbreitung unter Umständen unzulässig sein, das ist dann eine Frage des Einzelfalls. Hinzu kommt, dass in bestimmten Fällen auch das Hausrecht eines Veranstalters im Zusammenhang mit den §§ 22, 23 KUG eine Rolle spielen kann: Hat die Kirche Bildaufnahmen von vornherein klar untersagt, kann das bei der Frage, ob berechtigte Interessen durch die Verbreitung von Bildern verletzt werden, eine gewichtige Rolle spielen.

Diese bewährten Regelungen werden von der Katholischen Kirche allerdings nicht in die Überlegungen einbezogen. Dabei sind sie die normale staatliche Rechtsgrundlage für die Produktion von TV- oder Videobeiträgen.

Warum keine ausdrückliche Regelung im Kirchengesetz?

Aus Sicht der Katholischen Kirche in Deutschland stellen die oben genannten Bestimmungen und Auslegungshinweise eine ausreichende Arbeitsgrundlage für Medien dar. Eine etwas ausführlichere Regelung wie im § 53 Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sei daher nicht erforderlich, es gäbe „keine unrealisierbaren Einwilligungs- und Informationspflichten“. Ohnehin sei eine Revision des KDG erst nach drei Jahren beabsichtigt.

Fotografieren in der Kirche

Im Prinzip gilt für das Fotografieren das Gleiche wie für Live-Übertragungen: Soweit in der Kirche für rein innerkirchliche Zwecke fotografiert wird (z.B. den Gemeindebrief), soll der § 55 KDG Rechtsgrundlage sein. Der erlaubt die Datenverarbeitung grundsätzlich ohne Einwilligung und sogar ohne gesondertes berechtigtes Interesse der Kirche. Der innerkirchliche Gebrauch ist in diesem Punkte Rechtfertigung an sich, könnte dazu gesagt werden.

Wenn es um außerkirchliche Zwecke geht, etwa Veröffentlichungen in der Zeitung oder mit dem Internetpublikum als allgemeine Leserschaft, legt sich die Katholische Kirche nicht wirklich fest. Zwar verweist sie auf die oben erwähnten Regelungen im (staatlichen) KUG, nach denen die Verbreitung von Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, andererseits weist sie auf laufende Diskussionen zu dessen weiterer Geltung bzw. dem Umfang dieser weiteren Geltung hin, dabei auch auf das einschlägige Urteil des Oberlandesgerichts Köln, ohne sich in dieser Frage aber klar zu äußern. Es wird sogar die Überlegung geäußert, dass das KUG unter Umständen schon deswegen nicht in der Kirche gelten könne, weil es möglicherweise das kirchliche Datenschutzniveau unterschreite. Denn der § 2 KDG erlaube die Anwendung staatlichen Datenschutzrechts nur, wenn das Schutzniveau der Kirche nicht unterschritten werde.

Die Kirche verweist dabei auch darauf, dass in § 6 KDG eine Reihe von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung zu finden sind, darunter die bereits erwähnte Einwilligung oder das berechtigte Interesse.
Eine richtig klare Aussage, ob nach Überzeugung der Kirche für die außerkirchliche Medienarbeit nun das KUG gilt oder das KDG, fehlt damit.

Haben Journalisten für außerkirchliche Medien also weniger Rechte als sonst in der Gesellschaft? Das steht noch nicht fest. Klar ist allerdings: sie haben in jedem Fall derzeit weniger rechtliche Klarheit, und das ist für praktisch (und täglich) arbeitende Journalisten dann doch gleichbedeutend mit weniger Rechten. Denn rechtliche Unsicherheit bedeutet Zeitverzögerung, und im Journalismus, wo Zeit einen der wichtigsten Aspekte darstellt, ist das ein echter Nachteil für die Berichterstattung.

Für Journalistinnen und Journalisten mag diese kirchliche Unentschiedenheit für Überraschung sorgen. Denn nach dem Landespressegesetz sowie den Rundfunkgesetzen sind sie eigentlich komplett von Genehmigungsvorschriften für die Datenverarbeitung (und damit auch für die Fotografie) ausgenommen. Das bedeutet übrigens nicht, dass abgebildete Personen rechtlos wären, weil für die Frage der Verbreitung dieser Bilder die bereits mehrfach erwähnten §§ 22, 23 KUG gelten.

Bei Berichterstattung innerhalb der Katholischen Kirche haben Journalistinnen und Journalisten jetzt weniger Rechte als sonst in der Gesellschaft und sogar weniger Rechte als Journalistinnen und Journalisten innerkirchlicher Medien, die nach § 55 KDG genehmigungsfrei Daten verarbeiten können.

Seitens der Kirche heißt es allerdings beruhigend, dass die Frage, ob eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse vorliegen, im Prinzip nach den gleichen Voraussetzungen entschieden werden sollen, wie in den §§ 22, 23 des (staatlichen) KUG: „Wer diese Maßstäbe beachtet, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass er damit auch die Vorgaben des KDG erfüllt.“

Dennoch gibt es einige Nachteile für die Berichterstattung, wenn das KDG tatsächlich angewendet werden sollte. So hat die die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche im April 2018 beschlossen, dass bei Fotoaufnahmen von Personen unter 16 Jahren die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden soll. Auch bei der Frage, ob sich Fotografen auf ein „berechtigtes Interesse“ an der Fotoaufnahme berufen können, soll dies bei Personen unter 16 Jahren im Regelfall nicht möglich sein.

Informationspflichten bei Aufnahmen

Ein weiterer Nachteil für Fotografen (und TV-Leute) kann die Ansicht der Katholischen Kirche sein, dass nach ihrer Ansicht die Aufnahme von Bildern in jedem Fall den datenschutzrechtlichen Vorschriften unterliegt. Hier liegt die Kirche anders als der DJV, der – wie auch viele Juristen – die Meinung vertritt, dass auch für die Aufnahme das KUG gilt, weil die Zulässigkeit der Verbreitung zwangsläufig auch die Rechtmäßigkeit der Aufnahme bedeuten muss. Während der DJV wegen der Anwendbarkeit des KUG die Notwendigkeit datenschutzrechtlicher Informationen bei fotografisch oder filmisch erfassten Personen ablehnt, sieht die Katholische Kirche umfangreiche Informationspflichten. Auch hier argumentiert sie wie bereits oben geschildert, § 2 KDG erlaube die Anwendung staatlichen Datenschutzrechts nur, wenn das Schutzniveau der Kirche nicht unterschritten werde. Weil das KUG keine Informationspflichten vorsehe, werde das Schutzniveau der Kirche unterschritten, deren Bestimmungen in §§ 14, 15 KDG im Regelfall eine Information verlangten.

Wer in der Kirche fotografiert oder filmt, muss demnach – wenn den Vorgaben der Kirche gefolgt wird – die Anwesenden über zahlreiche Punkte informieren. Nur in Ausnahmefällen, in denen dies nicht möglich ist, kann das entfallen. Für Fotografen (und TV-Leute), die hier Aufnahmen anfertigen wollen, würde das letztlich bedeuten, dass an Eingangstüren auf ihre Aufnahmen, auf ihre Datenschutzerklärungen und/oder die der Kirche hingewiesen werden muss. Zweckmäßig wäre zudem ein Hinweis bei der Begrüßung der Gemeinde durch den Pfarrer, und dieser Hinweis müsste dann zu Belegzwecken am besten auch gleich aufgezeichnet werden.

Solche Vorgaben sind jedoch für die praktische journalistische Arbeit, die oft unter hohem Zeitdruck erfolgt, nicht praktikabel. Die Folge wird voraussichtlich sein, dass gerade die zeitlich hoch belasteten Lokal- und Agenturreporter auf den kurzen Zwischenstopp bei der katholischen Gemeinde verzichten werden, da sich der von der Kirche vorgeschriebene Informationsaufwand nicht leisten lässt. Dass das im Sinne der Pressefreiheit und auch der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Katholischen Kirche selbst ist, erscheint zweifelhaft.

Hausrecht und Foto-/Filmaufnahmen

Für die Frage, ob in und um Kirchen überhaupt fotografiert und gefilmt werden kann, gibt es dagegen keine generellen Festlegungen der Katholischen Kirche. Für Gebäude und Gegenstände existieren nach der Aussage ihrer Sprecher keine allgemeinen Regeln. Auch wenn die Kirche das „Sanssouci-Urteil“ kennt, gibt es kein generalisiertes, deutschlandweites Erlaubnisverfahren für Bildaufnahmen. Die Erlaubnis für Fotos und Filme ist mit dem Pfarrer oder der sonstigen Person abzuklären, der für das Gebäude und/oder die Räumlichkeit zuständig ist.

Die Erlaubnis zu Fotos und Filmen in kirchlichen Gebäuden ist aber nach Ansicht der Katholischen Kirche getrennt zu sehen von der Frage der Zulässigkeit von Bildaufnahmen von Personen. Selbst wer also mit Erlaubnis in Gebäuden der Kirche Bildaufnahmen anfertigt, muss demnach immer die oben genannten Grundsätze beachten, wozu eben Informationspflichten gehören können und die Vermeidung der Erfassung bestimmter Situationen oder Personen, wie etwa unter 16jährigen.

Ansprechpartner in der Katholischen Kirche 

Der DJV hat die Kirche auch gefragt, an wen sich Journalistinnen und Journalisten wenden können, wenn sie Fragen hinsichtlich geplanter Foto- und Filmproduktionen haben. Die Sprecher der Kirche teilen dazu mit: Ansprechpartner in der Katholischen Kirche sind zunächst einmal die „Verantwortlichen“ im Sinne des § 4 Ziffer 9. KDG, in einer Kirchengemeinde also der Pfarrer, darüber hinaus die jeweiligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Ansprechpartner ist ferner die für die Kirchengemeinde zuständige Datenschutzaufsicht. In der Katholischen Kirche gibt es insgesamt fünf Datenschutzaufsichten:

–    Der Datenschutzbeauftragte der Bayerischen (Erz-)Diözesen
–    Die Gemeinsame Datenschutzstelle der (Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier
–    Das Katholische Datenschutzzentrum (KdöR) für die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen
–    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen (Erz-)Bistümer
–    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der ostdeutschen Bistümer
Auf ihren Internetseiten haben diese Datenschutzaufsichten umfangreiche Informationen (Arbeits- und Formulierungshilfen, Praxishilfen, Beschlüsse, Muster und Checklisten, Newsletter etc.) zu zahlreichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen bereit gestellt. Auch individuelle Anfragen werden seitens dieser Datenschutzaufsichten beantwortet.

Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt es auch auf der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz unter (https://www.dbk.de/themen/kirche-staat-und-recht/datenschutz-faq/).

Einschätzung: Foto- und Filmfreiheit nicht optimal geregelt

Die bisherigen Aussagen der Katholischen Kirche zur Foto- und Filmfreiheit erscheinen unbefriedigend. So ist auffällig, dass sie sich sehr eng an Aussagen orientiert, die von einigen wenigen Landesdatenschutzbehörden wie Brandenburg und Hamburg getroffen worden sind. Gegen die Aussagen dieser Datenschutzbehörden steht allerdings die wiederholte Mitteilung der Bundesregierung, dass das bisherige Foto- und Filmrecht, das im KUG geregelt ist, weiter gilt. Auch das Oberlandesgericht Köln hat die weitere Geltung des KUG in einem Urteil bestätigt. Es ist unverständlich, warum die Kirche hier über die Auffassung der Bundesregierung und eines Oberlandesgerichtes hinwegzusehen scheint.

Unbefriedigend erscheint auch die von den genannten Landesdatenschutzämtern und nun auch von der Katholischen Kirche geäußerte Ansicht, dass die Zulässigkeit der Aufnahme von Bildern gar nicht im KUG geregelt sei und damit dem allgemeinen Datenschutzrecht unterliegen würde. Wie der DJV an anderer Stelle gezeigt hat, ist diese Ansicht schon deswegen abwegig, weil es schon nach der bisherigen Datenschutz-Richtlinie der EU fast wortgleiche Erlaubnistatbestände für die Datenverarbeitung gab, aber während der jahrzehntelangen Geltung dieser Richtlinie niemand auf die ungewöhnliche Idee gekommen ist, eine „Lücke“ im KUG hinsichtlich der Aufnahme zu entdecken und das allgemeine Datenschutzrecht auf diese „Lücke“ anzuwenden.

Vielmehr gibt es zahlreiche Urteile und auch Kommentare von angesehenen Juristen, in denen festgestellt wurde, dass eine nach dem KUG zulässige Verbreitung auch die Rechtmäßigkeit der Aufnahme bedeutet, also keiner eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtfertigung bedarf.

Auch bei ihren Ansichten zu den Informationspflichten bei Bildaufnahmen orientiert sich die Katholische Kirche sichtlich an den Aussagen der Landesdatenschutzbehörden, die in ihren Publikationen aber selbst einzuräumen pflegen, dass diese Informationspflichten in vielen Fällen gar nicht umsetzbar sind.
Generell erscheint es als problematisch, dass die Katholische Kirche keine wirklich klare Aussage zur Anwendbarkeit des KUG bei Aufnahmen in der Kirche trifft. Auch hier folgt sie dem Kurs der genannten Landesdatenschutzbehörden, die Rechtslage als „unklar“ zu bezeichnen, obwohl die Bundesregierung – wie bereits erwähnt – längst klar gestellt hat, dass das KUG nach wie vor gilt.

Die abwiegelnde Aussage der Katholischen Kirche (erneut ganz wie die erwähnten Landesdatenschutzbehörden), letztlich sei zwischen der Anwendung des KUG und des KDG im Ergebnis kein Unterschied zu sehen, geht gänzlich fehl. Das machen bereits die Beispiele deutlich, die in den Veröffentlichungen und Schreiben der Kirche selbst zu finden sind: Vorgaben zur Kameraführung bis hin zum Verbot der Aufnahme bestimmter vordefinierter Situationen, übertragungsfreie Bereiche und anderes stehen für ein problematisches Verständnis der Arbeit von Presse und Rundfunk. Nach diesem Verständnis sind Journalisten offenbar zunächst einmal verantwortungslose Personen, die ohne Sinn und Verstand, ohne Kenntnis des Presserechts und der Presse-Ethik alles veröffentlichen, was ihnen vor die Kamera kommt, weswegen sie bereits bei der Aufnahme schweren Restriktionen unterworfen werden müssen.

Zur Presse- und Rundfunkfreiheit gehören jedoch auch das Recht zum selbstbestimmten Arbeiten, die Berechtigung zum Erfassen beliebiger Situationen und die (erst) anschließende Auswahl geeigneten Materials. Ob beispielsweise eine Situation intensiver persönlicher Trauer (z.B. bei einem Trauergottesdienst) oder ein inniges Gebet (z.B. bei einem Gedenkgottesdienst) tatsächlich Rechte verletzt, kann allgemein gar nicht gesagt werden. Vielleicht sind die Trauernden ganz im Gegenteil noch Jahrzehnte später dankbar für Aufnahmen dieser Momente, wenn sie in einem geeigneten Format verbreitet wurden und ihre Erschütterung so angemessen zum Ausdruck gebracht wird. Möglicherweise kommt es nach der Aufnahme zum Bekanntwerden eines Vorfalls, der nun – auch nach Jahren – die Verbreitung der Aufnahme doch rechtfertigen würde.

Vorgaben für die Kameraführung und generelle Verbote zur Aufnahme von Personen unter 16 Jahren ohne Einwilligung in jedweder Situation sind ein großer Eingriff in die Arbeit von Presse und Rundfunk.
Denn rechtlos ist niemand gegenüber Presse und Rundfunk: auch das KUG enthält die Möglichkeit enthält, sich gegen die Verbreitung von Bildern zu wehren, wenn das berechtigte Interesse abgebildeter Personen verletzt ist. Ganz bestimmt ist zudem das Recht zur Aufnahme nicht „ungeregelt“, sondern ergibt sich denklogisch aus den Bestimmungen des § 23 Absatz 1 KUG, wie bereits zahlreiche Gerichte festgestellt haben. Zahlreiche Unternehmen der Presse haben zudem die Zuständigkeit des Presserates und den Pressekodex anerkannt, der es ermöglicht, Beschwerden über Veröffentlichungen einzureichen.

Eigenständiges kirchliches „Presserecht“ in dieser Form überhaupt verfassungskonform?

Angesichts der erheblichen Eingriffe in die Rechte von Presse und Rundfunk stellt sich die Frage, ob die Regelungen bzw. Auslegungshilfen des KDG überhaupt verfassungskonform sind, also mit der deutschen Verfassung sowie der Europäischen Charta der Grundrechte und darüber hinaus den Bestimmungen der Landespresse-, Rundfunk- sowie Mediengesetze vereinbar sind.

Nach dem Grundgesetz sind öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften berechtigt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig zu ordnen und zu verwalten (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung). Nach Artikel 91 DSGVO gilt zudem:

„Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.“

Das bedeutet: Die Kirchen müssen die Wertungen der DSGVO beachten. Die DSGVO enthält aber in Artikel 85 DSGVO die Vorschrift, dass hinsichtlich Journalismus, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie einigen anderen Bereichen in den Mitgliedsstaaten Ausnahmen von den Regelungen der DSGVO möglich sind. In Deutschland wurde diese Möglichkeit von den Landesgesetzgebern in Landespresse-, Landesmedien-, Landesdatenschutz- und verschiedenen Rundfunkgesetzen genutzt. Wie die Bundesregierung zudem zuletzt vor dem Landtag Schleswig-Holstein ausgeführt hat, gilt in diesem Zusammenhang auch das KUG.
Es erscheint daher als Verstoß gegen Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimar Reichsverfassung sowie Artikel 91, 85 DSGVO, wenn die Kirche die Ausnahmen für Presse und Rundfunk sowie das KUG in ihrem Bereich nicht anwenden will, sondern die normalen Bestimmungen ihres innerkirchlichen Rechts. Besonders eklatant erscheint das auch angesichts des Umstandes, dass sie für innerkirchliche Medien § 55 KDG anwendet, mit der Folge, dass innerkirchliche Medienarbeiter erhebliche Vorteile vor den Mitarbeitern der übrigen Medien erhalten.

Darüber hinaus wird die unentschiedene Haltung der Kirche in Bezug auf die Geltung der §§ 22, 23 KUG auch beim § 55 KDG zu einem rechtlichen Problem. Wenn das KUG in der Katholischen Kirche nicht gelten sollte, würde das bedeuten, dass Fotos und Filme für die innerkirchliche Medienarbeit ohne die Grenzen, die bislang durch das KUG gesetzt wurden, aufgenommen und verbreitet werden könnten. Die Folge wäre, dass Bilder zum Zweck der innerkirchlichen Medienarbeit in jeder Situation aufgenommen und beliebig verbreitet werden könnten, also auch ohne Zustimmung der Personen oder ohne das Vorliegen besonderer Ausnahmesituationen wie zeitgeschichtliche Ereignisse, Veranstaltungen und andere.

Die Tatsache, dass die Veröffentlichungen der Kirche im Übrigen kaum kirchenspezifische Besonderheiten erwähnen, sondern ihre Argumentation ganz eng den Aussagen einiger besonders foto- und filmskeptischer Landesdatenschutzbehörden folgt, vor allem dort, wo „Unklarheit“ über die Geltung des KUG oder die angebliche Notwendigkeit von Informationspflichten behauptet wird, zeigt, dass eine wirklich eigenständige datenschutzrechtliche Argumentation der Kirche nicht vorhanden zu sein scheint, sondern offensichtlich vor allem solchen Meinungen gefolgt wird, mit denen die Rechte der Medien eingeschränkt werden.
Wenn die Ausführungen der Katholischen Kirche zum Datenschutzrecht in dieser Frage also praktisch keine innerkirchliche Notwendigkeit oder sonst einen Grund erkennen lassen, warum an dieser Stelle so massiv in die Presse- und Rundfunkfreiheit eingegriffen wird, kann von einer ausreichenden kirchenrechtlichen Rechtfertigung dieser Eingriffe nicht gesprochen werden.

Der weitere Umstand, dass die innerkirchliche Medienarbeit wegen der behaupteten „Unklarheit“ der Geltung des KUG zudem nicht den Vorgaben der §§ 22, 23 KUG unterworfen wird und ihren Mitarbeiter/innen und Mitgliedern damit im Prinzip völlige fotografische und filmische Handlungsfreiheit eröffnet, muss wiederum als unzulässige Abschaffung von Persönlichkeitsrechten und damit als Verletzung des Artikel 91 DSGVO eingestuft werden, der davon spricht, dass die Regelungen der Kirchen mit der DSGVO in Einklang zu bringen sind. Der § 55 KDG, dessen Grundkonzeption einer freien Medienarbeit ohne Zweifel zu begrüßen ist, erscheint nur in Zusammenwirken mit dem KUG als verfassungskonform.

Im Ergebnis wäre daher von der Katholischen Kirche zu fordern, die Presse-, Foto- und Rundfunkfreiheit in vollem Umfang zu gewährleisten und die Arbeit von Journalistinnen und Journalisten nach Maßgabe der Landespressegesetze/Medien-/Rundfunkgesetze sowie §§ 22, 23 KUG zu ermöglichen. Mitglieder, die auf Probleme bei ihrer Arbeit stoßen, sollten sich an ihren Landesverband wenden, um rechtliche Möglichkeiten zu prüfen, wie ihre Rechte durchgesetzt werden können.

Auf dem DJV-Verbandstag, der am 4./5. November 2018 in Dresden zusammentrifft, wird voraussichtlich noch ein Antrag eingebracht, mit dem die Katholische Kirche zur Korrektur ihrer derzeitigen Rechtsposition aufgefordert werden soll.

Blick zur Seite: Rechtslage bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Wie sieht es eigentlich bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) aus? Auch sie hat wie die Katholische Kirche ein eigenes Datenschutzrecht. Darin ist die Rechtslage für die Übertragung von Gottesdiensten klarer geregelt. Laut einem Sprecher der EKD gelten für die Berichterstattung von Bildjournalisten die §§ 22, 23 KUG ohne Einschränkung weiterhin. Wenn es um die innerkirchliche Medienarbeit geht, sind die Regelungen aber wiederum unpraktischer als in der Katholischen Kirche, weil es dort das Recht zum Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten gibt, mit dem auch ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Hand in Hand geht.


Michael Hirschler, hir@djv.de

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz

(KDG) reduziert die Pflichten der innerkirchlichen Medienarbeit auf die Wahrung des Datengeheimnisses, auf die Beachtung einer angemessenen Organisation und Technik der Datenverarbeitung und auf eine Schadensersatzhaftung, falls diese Standards nicht eingehalten werden. Diese Freistellung vom normalen Datenschutzrecht der Kirche (und auch der DSGVO) entspricht damit im Prinzip dem Presseprivileg der Medien außerhalb der Kirche. Die Befreiung von im Bereich der Medienberichterstattung schwer umsetzbaren Datenschutzregelungen erscheint im Interesse einer modernen Kirchenkommunikation als sinnvoll und angemessen.

Eine Einzelfallfrage ist es dann allerdings, ob ein kirchliches Medium wirklich als innerkirchlich einzustufen ist oder doch (auch) an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet ist. Pauschal kann das laut der Kirche nicht gesagt werden, das hängt von der Konzeption des Gemeindebrief oder der kirchlichen Internetseite ab. Hier liegt freilich ein erheblicher Unsicherheitsfaktor für die innerkirchliche Publizistik. Natürlich werden beispielsweise Gemeindebriefe nicht hinter Passwörter gelegt, sondern auf Webseiten allgemein zugänglich gemacht, sonst würde sie kaum jemand lesen. Ein kirchliches Radio kann von jedermann empfangen werden, wird aber – wie der Gemeindebrief – im Regelfall nur von Kirchenmitgliedern und Personen gehört, die der Kirche nahestehen. Ein Weg könnte sein, auf die typische Leserschaft/Hörergruppe als Kriterium abzustellen. Letztlich bestehen hier damit noch erhebliche Unsicherheiten.

Außerkirchlich: Einwilligung oder berechtigtes Interesse

Erfolgt die Live-Berichterstattung dagegen durch nichtkirchliche Medien wie etwa dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, müssen nach Ansicht der Katholischen Kirche andere Rechtsgrundlagen vorliegen, die Einwilligung oder Teilnehmer oder auch die Berufung auf das berechtigte Interesse der Kirche, die in § 6 KDG geregelt sind. Das gilt auch für kirchliche Medien, wenn sie sich nicht (allein) an die innerkirchliche Öffentlichkeit, sondern gezielt (auch) an die Allgemeinheit wenden.

Die Einwilligung der Teilnehmer muss dabei nicht zwingenderweise schriftlich vorliegen, da § 8 Absatz 2 Satz 1 KDG hier bei Vorliegen von „besonderen Umständen“ Ausnahmen von der Schriftform erlaubt. Wenn ein Hinweis auf das Livestreaming an allen Eingängen angebracht wird und Bereiche vorgesehen sind, in denen sich Personen aufhalten können, ohne vom Livestreaming erfasst zu werden („übertragungsfreie Bereiche“), kann die Einwilligung auch durch das faktische Verhalten der Teilnehmer dokumentiert werden. Für Personen unter 16 Jahren, die etwa als Messdiener als Teil der Veranstaltung wirken und damit nicht in übertragungsfreie Bereiche gesetzt werden können, wie etwa Messdiener, muss die Einwilligung allerdings von den Sorgeberechtigten abgegeben werden.

Vorgaben für die Kameraführung

Darüber hinaus macht die Kirche allerdings auch Vorgaben für die Kameraführung: so sollen einzelne Gottesdienstbesucher nicht im Fokus stehen. Das soll insbesondere für bestimmte „höchstpersönliche Situationen“ gelten, etwa Kommunionempfang, das innige Gebet oder sichtbare emotionale Reaktionen.

Das berechtigte Interesse an der Live-Übertragung

Als Alternative zur Einwilligung soll die Berufung auf das „berechtigte Interesse“ der Kirche möglich sein. Das kann beispielsweise in der Absicht der Kirche zu sehen sein, pastoral oder seelsorgerisch wirken zu wollen. Bei der Frage, ob die Live-Übertragung allein aus dem Interesse der Kirche begründet werden kann, soll dann weiter mit berücksichtigt werden, ob die Teilnehmer ausreichend über die Umstände der Live-Übertragung informiert wurden, ob es übertragungsfreie Bereiche gibt und ob die Kameraführung die berechtigten Interessen der Teilnehmer berücksichtigt.

Keine Anwendung der §§  22, 23 KUG auf Bewegtbilder?

Seit dem Jahr 1907 gelten in Deutschland für Bildaufnahmen die §§ 22, 23 KUG, die inzwischen auch nicht nur auf Fotos, sondern auch auf Bewegtbilder (TV/Livestreaming/Video/Film) anwendbar sind. Nach diesen Regelungen ist die Verbreitung von Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das kann gelten bei zeitgeschichtlichen Ereignissen (z.B. Einweihung einer Kirche), bei Veranstaltungen (z.B. Gottesdienst oder Prozession), bei Landschaftsaufnahmen (z.B. Außenaufnahmen von einer Kirche, vor der Personen stehen) und bei höherer Kunst (z.B. spirituell wirkende Gegenlichtaufnahme des Pfarrers beim Gottesdienst). Personen sind in solchen Fällen nicht schutzlos: wenn sie ein berechtigtes Interesse nennen können, das gegen die Veröffentlichung ihres Bildes spricht, kann die Verbreitung unter Umständen unzulässig sein, das ist dann eine Frage des Einzelfalls. Hinzu kommt, dass in bestimmten Fällen auch das Hausrecht eines Veranstalters im Zusammenhang mit den §§ 22, 23 KUG eine Rolle spielen kann: Hat die Kirche Bildaufnahmen von vornherein klar untersagt, kann das bei der Frage, ob berechtigte Interessen durch die Verbreitung von Bildern verletzt werden, eine gewichtige Rolle spielen.

Diese bewährten Regelungen werden von der Katholischen Kirche allerdings nicht in die Überlegungen einbezogen. Dabei sind sie die normale staatliche Rechtsgrundlage für die Produktion von TV- oder Videobeiträgen.

Warum keine ausdrückliche Regelung im Kirchengesetz?

Aus Sicht der Katholischen Kirche in Deutschland stellen die oben genannten Bestimmungen und Auslegungshinweise eine ausreichende Arbeitsgrundlage für Medien dar. Eine etwas ausführlichere Regelung wie im § 53 Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sei daher nicht erforderlich, es gäbe „keine unrealisierbaren Einwilligungs- und Informationspflichten“. Ohnehin sei eine Revision des KDG erst nach drei Jahren beabsichtigt.

Fotografieren in der Kirche

Im Prinzip gilt für das Fotografieren das Gleiche wie für Live-Übertragungen: Soweit in der Kirche für rein innerkirchliche Zwecke fotografiert wird (z.B. den Gemeindebrief), soll der § 55 KDG Rechtsgrundlage sein. Der erlaubt die Datenverarbeitung grundsätzlich ohne Einwilligung und sogar ohne gesondertes berechtigtes Interesse der Kirche. Der innerkirchliche Gebrauch ist in diesem Punkte Rechtfertigung an sich, könnte dazu gesagt werden.

Wenn es um außerkirchliche Zwecke geht, etwa Veröffentlichungen in der Zeitung oder mit dem Internetpublikum als allgemeine Leserschaft, legt sich die Katholische Kirche nicht wirklich fest. Zwar verweist sie auf die oben erwähnten Regelungen im (staatlichen) KUG, nach denen die Verbreitung von Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, andererseits weist sie auf laufende Diskussionen zu dessen weiterer Geltung bzw. dem Umfang dieser weiteren Geltung hin, dabei auch auf das einschlägige Urteil des Oberlandesgerichts Köln, ohne sich in dieser Frage aber klar zu äußern. Es wird sogar die Überlegung geäußert, dass das KUG unter Umständen schon deswegen nicht in der Kirche gelten könne, weil es möglicherweise das kirchliche Datenschutzniveau unterschreite. Denn der § 2 KDG erlaube die Anwendung staatlichen Datenschutzrechts nur, wenn das Schutzniveau der Kirche nicht unterschritten werde.

Die Kirche verweist dabei auch darauf, dass in § 6 KDG eine Reihe von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung zu finden sind, darunter die bereits erwähnte Einwilligung oder das berechtigte Interesse.
Eine richtig klare Aussage, ob nach Überzeugung der Kirche für die außerkirchliche Medienarbeit nun das KUG gilt oder das KDG, fehlt damit.

Haben Journalisten für außerkirchliche Medien also weniger Rechte als sonst in der Gesellschaft? Das steht noch nicht fest. Klar ist allerdings: sie haben in jedem Fall derzeit weniger rechtliche Klarheit, und das ist für praktisch (und täglich) arbeitende Journalisten dann doch gleichbedeutend mit weniger Rechten. Denn rechtliche Unsicherheit bedeutet Zeitverzögerung, und im Journalismus, wo Zeit einen der wichtigsten Aspekte darstellt, ist das ein echter Nachteil für die Berichterstattung.

Für Journalistinnen und Journalisten mag diese kirchliche Unentschiedenheit für Überraschung sorgen. Denn nach dem Landespressegesetz sowie den Rundfunkgesetzen sind sie eigentlich komplett von Genehmigungsvorschriften für die Datenverarbeitung (und damit auch für die Fotografie) ausgenommen. Das bedeutet übrigens nicht, dass abgebildete Personen rechtlos wären, weil für die Frage der Verbreitung dieser Bilder die bereits mehrfach erwähnten §§ 22, 23 KUG gelten.

Bei Berichterstattung innerhalb der Katholischen Kirche haben Journalistinnen und Journalisten jetzt weniger Rechte als sonst in der Gesellschaft und sogar weniger Rechte als Journalistinnen und Journalisten innerkirchlicher Medien, die nach § 55 KDG genehmigungsfrei Daten verarbeiten können.

Seitens der Kirche heißt es allerdings beruhigend, dass die Frage, ob eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse vorliegen, im Prinzip nach den gleichen Voraussetzungen entschieden werden sollen, wie in den §§ 22, 23 des (staatlichen) KUG: „Wer diese Maßstäbe beachtet, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass er damit auch die Vorgaben des KDG erfüllt.“

Dennoch gibt es einige Nachteile für die Berichterstattung, wenn das KDG tatsächlich angewendet werden sollte. So hat die die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche im April 2018 beschlossen, dass bei Fotoaufnahmen von Personen unter 16 Jahren die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden soll. Auch bei der Frage, ob sich Fotografen auf ein „berechtigtes Interesse“ an der Fotoaufnahme berufen können, soll dies bei Personen unter 16 Jahren im Regelfall nicht möglich sein.

Informationspflichten bei Aufnahmen

Ein weiterer Nachteil für Fotografen (und TV-Leute) kann die Ansicht der Katholischen Kirche sein, dass nach ihrer Ansicht die Aufnahme von Bildern in jedem Fall den datenschutzrechtlichen Vorschriften unterliegt. Hier liegt die Kirche anders als der DJV, der – wie auch viele Juristen – die Meinung vertritt, dass auch für die Aufnahme das KUG gilt, weil die Zulässigkeit der Verbreitung zwangsläufig auch die Rechtmäßigkeit der Aufnahme bedeuten muss. Während der DJV wegen der Anwendbarkeit des KUG die Notwendigkeit datenschutzrechtlicher Informationen bei fotografisch oder filmisch erfassten Personen ablehnt, sieht die Katholische Kirche umfangreiche Informationspflichten. Auch hier argumentiert sie wie bereits oben geschildert, § 2 KDG erlaube die Anwendung staatlichen Datenschutzrechts nur, wenn das Schutzniveau der Kirche nicht unterschritten werde. Weil das KUG keine Informationspflichten vorsehe, werde das Schutzniveau der Kirche unterschritten, deren Bestimmungen in §§ 14, 15 KDG im Regelfall eine Information verlangten.

Wer in der Kirche fotografiert oder filmt, muss demnach – wenn den Vorgaben der Kirche gefolgt wird – die Anwesenden über zahlreiche Punkte informieren. Nur in Ausnahmefällen, in denen dies nicht möglich ist, kann das entfallen. Für Fotografen (und TV-Leute), die hier Aufnahmen anfertigen wollen, würde das letztlich bedeuten, dass an Eingangstüren auf ihre Aufnahmen, auf ihre Datenschutzerklärungen und/oder die der Kirche hingewiesen werden muss. Zweckmäßig wäre zudem ein Hinweis bei der Begrüßung der Gemeinde durch den Pfarrer, und dieser Hinweis müsste dann zu Belegzwecken am besten auch gleich aufgezeichnet werden.

Solche Vorgaben sind jedoch für die praktische journalistische Arbeit, die oft unter hohem Zeitdruck erfolgt, nicht praktikabel. Die Folge wird voraussichtlich sein, dass gerade die zeitlich hoch belasteten Lokal- und Agenturreporter auf den kurzen Zwischenstopp bei der katholischen Gemeinde verzichten werden, da sich der von der Kirche vorgeschriebene Informationsaufwand nicht leisten lässt. Dass das im Sinne der Pressefreiheit und auch der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Katholischen Kirche selbst ist, erscheint zweifelhaft.

Hausrecht und Foto-/Filmaufnahmen

Für die Frage, ob in und um Kirchen überhaupt fotografiert und gefilmt werden kann, gibt es dagegen keine generellen Festlegungen der Katholischen Kirche. Für Gebäude und Gegenstände existieren nach der Aussage ihrer Sprecher keine allgemeinen Regeln. Auch wenn die Kirche das „Sanssouci-Urteil“ kennt, gibt es kein generalisiertes, deutschlandweites Erlaubnisverfahren für Bildaufnahmen. Die Erlaubnis für Fotos und Filme ist mit dem Pfarrer oder der sonstigen Person abzuklären, der für das Gebäude und/oder die Räumlichkeit zuständig ist.

Die Erlaubnis zu Fotos und Filmen in kirchlichen Gebäuden ist aber nach Ansicht der Katholischen Kirche getrennt zu sehen von der Frage der Zulässigkeit von Bildaufnahmen von Personen. Selbst wer also mit Erlaubnis in Gebäuden der Kirche Bildaufnahmen anfertigt, muss demnach immer die oben genannten Grundsätze beachten, wozu eben Informationspflichten gehören können und die Vermeidung der Erfassung bestimmter Situationen oder Personen, wie etwa unter 16jährigen.

Ansprechpartner in der Katholischen Kirche 

Der DJV hat die Kirche auch gefragt, an wen sich Journalistinnen und Journalisten wenden können, wenn sie Fragen hinsichtlich geplanter Foto- und Filmproduktionen haben. Die Sprecher der Kirche teilen dazu mit: Ansprechpartner in der Katholischen Kirche sind zunächst einmal die „Verantwortlichen“ im Sinne des § 4 Ziffer 9. KDG, in einer Kirchengemeinde also der Pfarrer, darüber hinaus die jeweiligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Ansprechpartner ist ferner die für die Kirchengemeinde zuständige Datenschutzaufsicht. In der Katholischen Kirche gibt es insgesamt fünf Datenschutzaufsichten:

–    Der Datenschutzbeauftragte der Bayerischen (Erz-)Diözesen
–    Die Gemeinsame Datenschutzstelle der (Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier
–    Das Katholische Datenschutzzentrum (KdöR) für die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen
–    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen (Erz-)Bistümer
–    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der ostdeutschen Bistümer
Auf ihren Internetseiten haben diese Datenschutzaufsichten umfangreiche Informationen (Arbeits- und Formulierungshilfen, Praxishilfen, Beschlüsse, Muster und Checklisten, Newsletter etc.) zu zahlreichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen bereit gestellt. Auch individuelle Anfragen werden seitens dieser Datenschutzaufsichten beantwortet.

Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt es auch auf der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz unter (https://www.dbk.de/themen/kirche-staat-und-recht/datenschutz-faq/).

Einschätzung: Foto- und Filmfreiheit nicht optimal geregelt

Die bisherigen Aussagen der Katholischen Kirche zur Foto- und Filmfreiheit erscheinen unbefriedigend. So ist auffällig, dass sie sich sehr eng an Aussagen orientiert, die von einigen wenigen Landesdatenschutzbehörden wie Brandenburg und Hamburg getroffen worden sind. Gegen die Aussagen dieser Datenschutzbehörden steht allerdings die wiederholte Mitteilung der Bundesregierung, dass das bisherige Foto- und Filmrecht, das im KUG geregelt ist, weiter gilt. Auch das Oberlandesgericht Köln hat die weitere Geltung des KUG in einem Urteil bestätigt. Es ist unverständlich, warum die Kirche hier über die Auffassung der Bundesregierung und eines Oberlandesgerichtes hinwegzusehen scheint.

Unbefriedigend erscheint auch die von den genannten Landesdatenschutzämtern und nun auch von der Katholischen Kirche geäußerte Ansicht, dass die Zulässigkeit der Aufnahme von Bildern gar nicht im KUG geregelt sei und damit dem allgemeinen Datenschutzrecht unterliegen würde. Wie der DJV an anderer Stelle gezeigt hat, ist diese Ansicht schon deswegen abwegig, weil es schon nach der bisherigen Datenschutz-Richtlinie der EU fast wortgleiche Erlaubnistatbestände für die Datenverarbeitung gab, aber während der jahrzehntelangen Geltung dieser Richtlinie niemand auf die ungewöhnliche Idee gekommen ist, eine „Lücke“ im KUG hinsichtlich der Aufnahme zu entdecken und das allgemeine Datenschutzrecht auf diese „Lücke“ anzuwenden.

Vielmehr gibt es zahlreiche Urteile und auch Kommentare von angesehenen Juristen, in denen festgestellt wurde, dass eine nach dem KUG zulässige Verbreitung auch die Rechtmäßigkeit der Aufnahme bedeutet, also keiner eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtfertigung bedarf.

Auch bei ihren Ansichten zu den Informationspflichten bei Bildaufnahmen orientiert sich die Katholische Kirche sichtlich an den Aussagen der Landesdatenschutzbehörden, die in ihren Publikationen aber selbst einzuräumen pflegen, dass diese Informationspflichten in vielen Fällen gar nicht umsetzbar sind.
Generell erscheint es als problematisch, dass die Katholische Kirche keine wirklich klare Aussage zur Anwendbarkeit des KUG bei Aufnahmen in der Kirche trifft. Auch hier folgt sie dem Kurs der genannten Landesdatenschutzbehörden, die Rechtslage als „unklar“ zu bezeichnen, obwohl die Bundesregierung – wie bereits erwähnt – längst klar gestellt hat, dass das KUG nach wie vor gilt.

Die abwiegelnde Aussage der Katholischen Kirche (erneut ganz wie die erwähnten Landesdatenschutzbehörden), letztlich sei zwischen der Anwendung des KUG und des KDG im Ergebnis kein Unterschied zu sehen, geht gänzlich fehl. Das machen bereits die Beispiele deutlich, die in den Veröffentlichungen und Schreiben der Kirche selbst zu finden sind: Vorgaben zur Kameraführung bis hin zum Verbot der Aufnahme bestimmter vordefinierter Situationen, übertragungsfreie Bereiche und anderes stehen für ein problematisches Verständnis der Arbeit von Presse und Rundfunk. Nach diesem Verständnis sind Journalisten offenbar zunächst einmal verantwortungslose Personen, die ohne Sinn und Verstand, ohne Kenntnis des Presserechts und der Presse-Ethik alles veröffentlichen, was ihnen vor die Kamera kommt, weswegen sie bereits bei der Aufnahme schweren Restriktionen unterworfen werden müssen.

Zur Presse- und Rundfunkfreiheit gehören jedoch auch das Recht zum selbstbestimmten Arbeiten, die Berechtigung zum Erfassen beliebiger Situationen und die (erst) anschließende Auswahl geeigneten Materials. Ob beispielsweise eine Situation intensiver persönlicher Trauer (z.B. bei einem Trauergottesdienst) oder ein inniges Gebet (z.B. bei einem Gedenkgottesdienst) tatsächlich Rechte verletzt, kann allgemein gar nicht gesagt werden. Vielleicht sind die Trauernden ganz im Gegenteil noch Jahrzehnte später dankbar für Aufnahmen dieser Momente, wenn sie in einem geeigneten Format verbreitet wurden und ihre Erschütterung so angemessen zum Ausdruck gebracht wird. Möglicherweise kommt es nach der Aufnahme zum Bekanntwerden eines Vorfalls, der nun – auch nach Jahren – die Verbreitung der Aufnahme doch rechtfertigen würde.

Vorgaben für die Kameraführung und generelle Verbote zur Aufnahme von Personen unter 16 Jahren ohne Einwilligung in jedweder Situation sind ein großer Eingriff in die Arbeit von Presse und Rundfunk.
Denn rechtlos ist niemand gegenüber Presse und Rundfunk: auch das KUG enthält die Möglichkeit enthält, sich gegen die Verbreitung von Bildern zu wehren, wenn das berechtigte Interesse abgebildeter Personen verletzt ist. Ganz bestimmt ist zudem das Recht zur Aufnahme nicht „ungeregelt“, sondern ergibt sich denklogisch aus den Bestimmungen des § 23 Absatz 1 KUG, wie bereits zahlreiche Gerichte festgestellt haben. Zahlreiche Unternehmen der Presse haben zudem die Zuständigkeit des Presserates und den Pressekodex anerkannt, der es ermöglicht, Beschwerden über Veröffentlichungen einzureichen.

Eigenständiges kirchliches „Presserecht“ in dieser Form überhaupt verfassungskonform?

Angesichts der erheblichen Eingriffe in die Rechte von Presse und Rundfunk stellt sich die Frage, ob die Regelungen bzw. Auslegungshilfen des KDG überhaupt verfassungskonform sind, also mit der deutschen Verfassung sowie der Europäischen Charta der Grundrechte und darüber hinaus den Bestimmungen der Landespresse-, Rundfunk- sowie Mediengesetze vereinbar sind.

Nach dem Grundgesetz sind öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften berechtigt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig zu ordnen und zu verwalten (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung). Nach Artikel 91 DSGVO gilt zudem:

„Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.“

Das bedeutet: Die Kirchen müssen die Wertungen der DSGVO beachten. Die DSGVO enthält aber in Artikel 85 DSGVO die Vorschrift, dass hinsichtlich Journalismus, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie einigen anderen Bereichen in den Mitgliedsstaaten Ausnahmen von den Regelungen der DSGVO möglich sind. In Deutschland wurde diese Möglichkeit von den Landesgesetzgebern in Landespresse-, Landesmedien-, Landesdatenschutz- und verschiedenen Rundfunkgesetzen genutzt. Wie die Bundesregierung zudem zuletzt vor dem Landtag Schleswig-Holstein ausgeführt hat, gilt in diesem Zusammenhang auch das KUG.
Es erscheint daher als Verstoß gegen Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimar Reichsverfassung sowie Artikel 91, 85 DSGVO, wenn die Kirche die Ausnahmen für Presse und Rundfunk sowie das KUG in ihrem Bereich nicht anwenden will, sondern die normalen Bestimmungen ihres innerkirchlichen Rechts. Besonders eklatant erscheint das auch angesichts des Umstandes, dass sie für innerkirchliche Medien § 55 KDG anwendet, mit der Folge, dass innerkirchliche Medienarbeiter erhebliche Vorteile vor den Mitarbeitern der übrigen Medien erhalten.

Darüber hinaus wird die unentschiedene Haltung der Kirche in Bezug auf die Geltung der §§ 22, 23 KUG auch beim § 55 KDG zu einem rechtlichen Problem. Wenn das KUG in der Katholischen Kirche nicht gelten sollte, würde das bedeuten, dass Fotos und Filme für die innerkirchliche Medienarbeit ohne die Grenzen, die bislang durch das KUG gesetzt wurden, aufgenommen und verbreitet werden könnten. Die Folge wäre, dass Bilder zum Zweck der innerkirchlichen Medienarbeit in jeder Situation aufgenommen und beliebig verbreitet werden könnten, also auch ohne Zustimmung der Personen oder ohne das Vorliegen besonderer Ausnahmesituationen wie zeitgeschichtliche Ereignisse, Veranstaltungen und andere.

Die Tatsache, dass die Veröffentlichungen der Kirche im Übrigen kaum kirchenspezifische Besonderheiten erwähnen, sondern ihre Argumentation ganz eng den Aussagen einiger besonders foto- und filmskeptischer Landesdatenschutzbehörden folgt, vor allem dort, wo „Unklarheit“ über die Geltung des KUG oder die angebliche Notwendigkeit von Informationspflichten behauptet wird, zeigt, dass eine wirklich eigenständige datenschutzrechtliche Argumentation der Kirche nicht vorhanden zu sein scheint, sondern offensichtlich vor allem solchen Meinungen gefolgt wird, mit denen die Rechte der Medien eingeschränkt werden.
Wenn die Ausführungen der Katholischen Kirche zum Datenschutzrecht in dieser Frage also praktisch keine innerkirchliche Notwendigkeit oder sonst einen Grund erkennen lassen, warum an dieser Stelle so massiv in die Presse- und Rundfunkfreiheit eingegriffen wird, kann von einer ausreichenden kirchenrechtlichen Rechtfertigung dieser Eingriffe nicht gesprochen werden.

Der weitere Umstand, dass die innerkirchliche Medienarbeit wegen der behaupteten „Unklarheit“ der Geltung des KUG zudem nicht den Vorgaben der §§ 22, 23 KUG unterworfen wird und ihren Mitarbeiter/innen und Mitgliedern damit im Prinzip völlige fotografische und filmische Handlungsfreiheit eröffnet, muss wiederum als unzulässige Abschaffung von Persönlichkeitsrechten und damit als Verletzung des Artikel 91 DSGVO eingestuft werden, der davon spricht, dass die Regelungen der Kirchen mit der DSGVO in Einklang zu bringen sind. Der § 55 KDG, dessen Grundkonzeption einer freien Medienarbeit ohne Zweifel zu begrüßen ist, erscheint nur in Zusammenwirken mit dem KUG als verfassungskonform.

Im Ergebnis wäre daher von der Katholischen Kirche zu fordern, die Presse-, Foto- und Rundfunkfreiheit in vollem Umfang zu gewährleisten und die Arbeit von Journalistinnen und Journalisten nach Maßgabe der Landespressegesetze/Medien-/Rundfunkgesetze sowie §§ 22, 23 KUG zu ermöglichen. Mitglieder, die auf Probleme bei ihrer Arbeit stoßen, sollten sich an ihren Landesverband wenden, um rechtliche Möglichkeiten zu prüfen, wie ihre Rechte durchgesetzt werden können.

Auf dem DJV-Verbandstag, der am 4./5. November 2018 in Dresden zusammentrifft, wird voraussichtlich noch ein Antrag eingebracht, mit dem die Katholische Kirche zur Korrektur ihrer derzeitigen Rechtsposition aufgefordert werden soll.

Blick zur Seite: Rechtslage bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Wie sieht es eigentlich bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) aus? Auch sie hat wie die Katholische Kirche ein eigenes Datenschutzrecht. Darin ist die Rechtslage für die Übertragung von Gottesdiensten klarer geregelt. Laut einem Sprecher der EKD gelten für die Berichterstattung von Bildjournalisten die §§ 22, 23 KUG ohne Einschränkung weiterhin. Wenn es um die innerkirchliche Medienarbeit geht, sind die Regelungen aber wiederum unpraktischer als in der Katholischen Kirche, weil es dort das Recht zum Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten gibt, mit dem auch ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Hand in Hand geht.


Michael Hirschler, hir@djv.de

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