Fahrenheit 451 jetzt in Deutschland: Datenschutzbehörden fordern Löschungen in Bild-Archiven

Bilder müssen brennen: Szene aus „Fahrenheit 451“

Im Bereich der Archive und bereits erstellten Bilderdatenbanken droht den Eigentümern eine Enteignung, da sie viele ihrer Bilder nicht mehr verwerten dürften, wenn die DS-GVO auf die Bilder Anwendung finden würde.

So sagt das Landesdatenschutzamt Brandenburg:

„Altbestände

Hinsichtlich des von Ihnen bereits genutzten Fotobestandes müssen Sie im Ergebnis demnach prüfen, ob diese Bilder nach bisheriger Rechtslage zulässigerweise verwendet wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, weil es an einer Einwilligung oder einer Ausnahme vom Einwilligungserfordernis fehlt, sollten Sie sicherstellen, dass die Abgebildeten mit der Nutzung der Bilder, z.B. auf einer Webseite, einverstanden sind – dies hat, wie oben ausführlich beschrieben, nicht originär etwas mit den Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung zu tun, sondern mit den bisher bereits geltenden Anforderungen. Wurden bereits vor dem 25. Mai 2018 Einwilligungen eingeholt, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, so gelten diese grundsätzlich fort.“

Wie der DJV in seinen Veröffentlichungen zum Thema bereits gezeigt hat, ist es eine Unmöglichkeit und auch nicht mit den Bestimmungen der §§ 22, 23 KUG vereinbar, eine Einwilligung oder eine andere Rechtfertigung für die Aufnahme eines Bildes stets für den Moment der Aufnahme nachweisen zu müssen. Wie aus den bereits zitierten juristischen Aufsätzen und Urteilen hervorgeht, beurteilt sich die Zulässigkeit der Aufnahme in den Fällen des § 23 KUG regelmäßig erst im Moment der Verbreitung. Die Auffassung des Landesdatenschutzamtes geht über diese Rechtsprechung hinweg und stellt sich, da diese Anforderungen angesichts des verwahrten Bildbestandes – pro Bildproduzenten manchmal über 500.000 Bilder und mehr – nicht erfüllt werden können, als Enteignung der Bildarchive und –datenbanken dar, da diese ihr Material in vielen Fällen nicht mehr nutzen könnten. Ein solcher Eingriff berührt den Wesensbereich der Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Grundgesetz.

Soweit es um Bilderarchive geht, die (auch) der Presse und/oder Presse- und Öffentlichkeitsarbeit dienen, liegt auch eine Verletzung des Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz vor, durch den das Recht der Presse auf Vorhaltung eines Pressearchivs geschützt ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.6.2008, Aktenzeichen VI ZR 156/06). Darüber hinaus dürfte, soweit die Archive der Kunst, der Lehre oder der Wissenschaft dienen, auch die diesbezüglichen Verfassungsbestimmungen berührt sein.

Darüber hinaus ist an die bereits erwähnte Erläuterung in Erwägungsgrund 153 zu Artikel 85 Satz 3 DS-GVO hinzuweisen:

Das Landesdatenschutzamt Brandenburg und andere: Zündeln an der Fotokultur? Szenenbild aus „Fahrenheit 451“

„Dies [die Schaffung nationaler Regelungen, mit denen die DS-GVO in Einklang mit dem Recht auf Meinungs-, Informations-, Medien-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sowie literarischer Freiheit zu bringen ist] sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten.“
Die DS-GVO selbst fordert Regelungen, die Bildarchive schützen: Angesichts der hohen politischen, kulturellen, medialen und auch wirtschaftlichen Bedeutung der Archive ist nicht nachvollziehbar, wie über solche Festlegungen des europäischen Gesetzgebers hinweggesehen wird.

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