Darf in der Evanglischen Kirche frei fotografiert (und gefilmt) werden?

[Beachten Sie bitte unseren neuen Beitrag vom 2. November 2018 mit aktualisierten Infos!]

Nach § 51 DSG-EKD ist die journalistisch-redaktionelle und literarische Datenverarbeitung von wesentlichen Vorschriften der EKD-eigenen Datenschutzbestimmungen befreit. Allerdings entsprechen diese Freiheiten nicht ganz den Regelungen der Bundesländer, mit denen diese datenschutzrechtliche Ausnahmeregelungen für die Presse und andere Bereiche geschaffen haben. So gibt es beispielsweise das Recht von Personen, der Datenverarbeitung zu widersprechen oder deren Einschränkung zu fordern. Wer als Pastor/in also die Lebensgeschichte des Jubiliars im Gemeindebrief veröffentlichen möchte, kann also unter Umständen einen heftigen Widerspruch kassieren. Ob das für Bildaufnahmen und deren Verbreitung ebenso gilt, ist damit die nächste Frage.

Anders als die Katholische Kirche hat die EKD in § 51 DSG-EKD eine explizite Regelungen für die Aufzeichnung und Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen. Eine spezielle Regelung zu Fotoaufnahmen fehlt allerdings.

Bislang ist keine ausführlichere Ausarbeitung zum Bildrecht in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu finden, zumindest nicht online. Lediglich aus den Datenschutzmitteilungen einzelner Gemeinden lässt sich derzeit erahnen, wie die Rechtsauffassung aussehen mag, allerdings nur in Hinblick auf die innerkirchliche Bildberichterstattung. So erfahren wir beispielsweise auf der – zufällig ausgewählten – Internetseite der Evanglischen Kirchengemeine Westkilver in der Datenschutzerklärung, dass diese bei Bildaufnahmen die DS-GVO und dem KUG für anwendbar hält (vom Datenschutzgesetz der EKD kein Wort). Dabei erhalten die Abgebildeten wiederum das Recht, der Anfertigung von Bildern zu widersprechen (was das KUG nur bei berechtigten Interessen, nicht aber generell ermöglicht). Zudem können Personen – erneut ohne besonderen Grund – Aufnahmen auch nachträglich löschen lassen, auf denen sie zu erkennen sind, und das „jederzeit“ – auch das geht weit über das KUG hinaus.

7. Veröffentlichung von Fotos und Videos

Im Rahmen unserer Veranstaltungen und regelmäßigen Angebote fertigen wir Fotografien und Videoaufnahmen an, die wir auf unserem Internetauftritt veröffentlichen. Hierbei stellen wir sicher, dass alle Personen klar erkennen, dass sie aufgenommen werden und dies zum Zweck der Veröffentlichung auf unserem Internetauftritt erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Gegebenheiten, in denen das Informieren hierüber gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. d DSGVO unmöglich oder unverhältnismäßig wäre.

Rechtsgrundlage für die Erstellung und Verarbeitung der Aufnahmen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO: Das Interesse der bildlichen Dokumentation unserer Aktivitäten gegenüber Dritten überwiegt den Interessen der abgebildeten Personen, da sich in der Regel keine Beeinträchtigungen der Betroffenen ergeben.

Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Aufnahmen ist entweder § 23 KUG oder das Vorliegen einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Wir verarbeiten und veröffentlichen Aufnahmen unserer Veranstaltungen und regelmäßigen Angebote, um Dritte über die Aktivitäten unserer Kirchengemeinde zu informieren. Dies tun wir sowohl zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, als auch um Transparenz zur Verwendung von öffentlichen Geldern herzustellen.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie zur Dokumentation unserer Aktivitäten nicht mehr relevant sind oder sobald deren Nutzung widersprochen wird.

Als Abgebildeter haben Sie die Möglichkeit, vor Ort der Anfertigung von Aufnahmen zu widersprechen, auf denen Sie zu erkennen sind. Sprechen Sie uns hierzu bitte direkt an. Zudem haben Sie jederzeit nachträglich die Möglichkeit Aufnahmen löschen zu lassen, auf denen Sie zu erkennen sind. Dies kann formlos über die ganz oben auf dieser Seite aufgeführten Kontaktmöglichkeiten erfolgen.

 

Wie es demgegenüber für Journalistinnen und Journalisten aussieht, geht aus solchen Aussagen nicht hervor. Die Tatsache, dass innerkirchlich jederzeit der Widerspruch gegen Aufnahmen und sogar die nachträgliche Löschung von Aufnahmen möglich ist, muss zwar Berichterstatter außerhalb des kirchlichen Dienstes eigentlich nicht bekümmern, denn sie unterliegen allein „weltlichem Recht“. Für Journalistinnen und Journalisten gelten wesentliche Teile der DS-GVO nicht, weil sie nach dem Presserecht der Bundesländer davon ausgenommen sind. Dennoch sind im Einzelfall Probleme programmiert, weil die Kirche das Hausrecht hat, wenn es um Veranstaltungen geht. Journalistinnen und Journalisten sollten sich also bereits vor Veranstaltungen klar mit den Verantwortlichen abstimmmen und klarmachen, dass sie nur berichten können, wenn klar ist, dass es keine Widerspruchs- und Löschungsrechte gibt. Besser wäre natürlich, wenn die EKD ganz klar bestimmen würde, dass für die Berichterstattung in der Kirche das KUG anerkannt wird.

Michael Hirschler, hir@djv.de

 

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