Wann sind Foto- und Filmaufnahmen ohne Einwilligung zulässig?

Foto- und Filmaufnahmen sind ohne Einwilligung der jeweiligen Person dann zulässig, wenn die Kriterien des § 23 KUG erfüllt werden. Wenn es um Bilder geht, die zeitgeschichtliche Ereignisse abbilden, es um Veranstaltungen und Umzüge geht, wenn die Person nur Nebensache neben einem Gebäude oder einer Landschaft ist – oder wenn die Abbildung „einem höheren Interesse der Kunst“ dient. Im Prinzip darf daher niemand etwas gegen Bildaufnahmen unternehmen, die unter solchen Bedingungen stattfinden. Abgebildete Personen können allerdings der Verbreitung eines Bildes entgegentreten, wenn ihre „berechtigten Interessen“ durch die Verbreitung verletzt werden können. Das bedeutet, noch einmal, sie können grundsätzlich die Aufnahme nicht verhindern, allerdings schon gegen die Verbreitung vorgehen.

Die Aufnahme kann nur in ganz besonderen Fällen unzulässig sein. So zum Beispiel, wenn es klare Belege dafür gibt, dass die fotografierende und filmende Person die Bilder mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Weise verwenden wird, mit der berechtigte Interessen verletzt werden. Das könnte der Fall sein, wenn die Person Fotos und/oder Filmaufnahmen auf einer Internetseite in rechtsverletzender Weise zu verwenden pflegt, etwa einen Internet-Pranger betreibt, der die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreitet.

Wenn es um professionelle Journalistinnen und Journalisten geht, gilt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass von ihnen erwartet werden kann, dass sie sich „rechtstreu“ verhalten. Daher dürfen Bürger/innen und/oder die Polizei Journalistinnen und Journalisten nicht bei der Aufnahme von Bildern unterbrechen oder behindern. Zulässig ist es freilich, dass Bürger/innen eventuelle Bedenken gegen eine Verbreitung mitteilen, sofern die Arbeit der Journalistinnen und Journalisten dadurch nicht behindert wird. Wer beispielsweise von Frankfurt nach München gezogen ist, um sich vor einem Stalker zu schützen, hat natürlich das Recht zur Mitteilung, dass das berechtigte Interesse, dass die Anwesenheit in München nicht fotografisch oder per Film dokumentiert wird. Wie bereits gesagt, ändert das nichts an der Zulässigkeit der Aufnahme.

Seitens einiger Landesdatenschutzbehörden, insbesondere in Hamburg und Niedersachsen, werden zur Zeit unsubstantiierte Veröffentlichungen verbreitet, denen zufolge die Aufnahme von Bildern im KUG nicht geregelt und damit dem Datenschutzrecht unterworfen sei. Diese Auffassungen müssen Journalistinnen und Journalisten eigentlich schon deswegen nicht interessieren, weil sie nach den Landespressegesetzen von der Anwendung der DS-GVO in wesentlichen Teilen ausgenommen sind. Darüber hinaus sollten aber auch sonstige Bürgerinnen und Bürger diesen Behörden nicht glauben. Die Rechtsprechung und die maßgeblichen juristischen Fachleute vertreten seit Jahrzehnten die Ansicht, dass die Zulässigkeit der Aufnahme aus den Grundsätzen des KUG folgt.

Der DJV hat zu dem Thema eine ausführliche Dokumentation erarbeitet, in dem die maßgeblichen Urteile und Quellen zum Thema aufgeführt werden. Von den Landesdatenschutzbehörden, die versuchen, die Fotografie bis ins Detail zu reglementieren,, fehlt derweil eine tiefergehende Begründung ihres Ansatzes.

Michael Hirschler, hir@djv.de

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