Die Gute Nachricht: In der Evangelischen Kirche gilt das „KUG“ für Bildberichterstatter/innen

Innerhalb der Kirchen gelten eigene Datenschutzgesetze. Eine Folge der in der deutschen Verfassung verankerten Sonderrechte der Amtskirchen und damit zusammenhängenden Regelungen in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Frage stellt sich damit, welche Regelungen für die Arbeit im Foto- und Filmbereich gelten sollen.

Jetzt gibt es gute Nachrichten: In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gilt für die Arbeit von Bildjournalistinnen und Bildjournalisten weiterhin das normale staatliche Bildrecht, das in den §§ 22, 23 KUG geregelt ist, so lautet die Aussage eines EKD-Sprechers. 

Seit dem Jahr 1907 gelten in Deutschland für Bildaufnahmen die §§ 22, 23 KUG, die inzwischen auch nicht nur auf Fotos, sondern auch auf Bewegtbilder (TV/Livestreaming/Video/Film) anwendbar sind. Nach diesen Regelungen ist die Verbreitung von Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das kann gelten bei zeitgeschichtlichen Ereignissen (z.B. Einweihung einer Kirche), bei Veranstaltungen (z.B. Gottesdienst oder Prozession), bei Landschaftsaufnahmen (z.B. Außenaufnahmen von einer Kirche, vor der Personen stehen) und bei höherer Kunst (z.B. spirituell wirkende Gegenlichtaufnahme des Pfarrers beim Gottesdienst).

Abgebildete Personen sind in solchen Fällen freilich nicht schutzlos: wenn sie ein berechtigtes Interesse nennen können, das gegen die Veröffentlichung ihres Bildes spricht, kann die Verbreitung unter Umständen unzulässig sein, das ist dann eine Frage des Einzelfalls. Hinzu kommt, dass in bestimmten Fällen auch das Hausrecht eines Veranstalters im Zusammenhang mit den §§ 22, 23 KUG eine Rolle spielen kann: Hat die Kirche Bildaufnahmen von vornherein klar untersagt, kann das bei der Frage, ob berechtigte Interessen durch die Verbreitung von Bildern verletzt werden, eine gewichtige Rolle spielen.

Die EKD wirbt in diesem Zusammenhang auch für den Dialog mit der Kirche: „Eine vorherige Absprache zwischen Bildberichterstattern und Kirchengemeinden ist angesichts der gestiegenen Sensibilität für das Thema Bildrechte für alle Beteiligten grundsätzlich förderlich und dient immer auch der gegenseitigen Absicherung.“

Spezifika für die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen

Sonderregelungen gibt es allerdings im Bereich von Bewegtbildern bzw. von Audiostreams. Nach § 53 EKD-Datenschutzgesetz ist die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen nur dann datenschutzrechtlich zulässig, „wenn die Teilnehmenden durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung oder Übertragung informiert werden“. Weitergehende Restriktionen oder Vorgaben für Produktionsteams wie etwa bei der Katholischen Kirche, die „übertragungsfreie Bereiche“ fordert und sogar Vorgaben zur Art der Kameraführung machen will, gibt es in der EKD nicht.

Natürlich kann sich die Frage stellen, ob die Regelung des § 53 EKD-Datenschutzgesetz nicht in unzulässiger Weise in die §§ 22, 23 KUG eingreift, zumal diese normalerweise für die Aufnahme und Verbreitung von Bildern Anwendung finden. Dazu wäre zunächst festzustellen, dass bei einem Gottesdienst oder einer anderen kirchlichen Veranstaltung normalerweise auch Ton aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnung von Tonaufnahmen ist aber durch §§ 22, 23 KUG gar nicht geregelt. Darüber hinaus eröffnet § 23 Absatz 2 KUG die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen gegen die Verbreitung von Bildern vorzugehen, d.h. die Bestimmung kann unter Umständen selbst zum Stolperstein für eine Verbreitung von Bildern von Gottesdiensten oder sonstigen kirchlichen Veranstaltungen werden. Die genannten Probleme (Frage der Zulässigkeit der Erfassung von Ton sowie Widerspruchsmöglichkeit gegen Verbreitung von Bildaufnahmen) entfallen durch die Regelung des § 53 EKD-Datenschutzgesetz, wenn die Teilnehmer/innen in geeigneter Weise über die Art und Umfang der Aufzeichnung oder Übertragung informiert wurden. Da solche Veranstaltungen in der Regel auch vorher angekündigt werden und an festen Orten stattfinden, ist eine solche Information auch unkompliziert möglich, etwa durch die Ankündigung eines Rundfunkgottesdienstes.

Natürlich sind Konstellationen denkbar, an denen der § 53 EKD-Datenschutzgesetz keine Anwendung findet, sondern doch die §§ 22, 23 KUG. Das wird immer dann gelten müssen, wenn Veranstaltungen der Kirche nicht mehr im rein kirchlichen Bereich stattfinden. Gleiches gilt, wenn sich während einer Veranstaltung eigenständige Vorgänge ereignen, deren Aufzeichnung nach § 22, 23 KUG zulässig wären. Wenn beispielsweise eine Störung des Gottesdienstes erfolgt (z.B. Auftritt von Protestierenden im Stil der russischen „Pussy Riot“-Gruppe), würde die Zulässigkeit der Erfassung dieser Situation nach § 23 Absatz 1 KUG als zeitgeschichtlicher Vorgang gerechtfertigt sein, auf eine vorherige Information der Anwesenden käme es also nicht an.

Innerkirchliche Medienarbeit mit Restriktionen, aber ohne Vorschriften zur Technik- und Organisation

Wenn es um die eigene Medienarbeit geht, legt die EKD zum Teil strengere Maßstäbe an als die Landespressegesetze für die staatliche Presse. Sie geht an diesen Stellen auch über die Vorschriften hinaus, die von der Katholischen Kirche für ihre innerkirchlichen Medien verfasst wurden.

So ist zwar in § 51 EKD-Datenschutzgesetz geregelt, dass für „journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke“ Ausnahmen vom allgemeinen Datenschutzrecht gelten, so dass etwa umständliche Informationspflichten gegenüber erwähnten Personen etwa bei der Erstellung von Gemeindebriefen entfallen dürften. Gleichzeitig ordnet der § 51 EKD-Datenschutzgesetz aber an, dass ein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung möglich ist, wenn es Gründe gibt, die sich aus der besonderen Situation einer Person ergeben. Diesem Widerspruch ist zu entsprechen, wenn „nicht an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches Interesse besteht, das Interesse einer dritten Person überwiegt oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.“

Welche Fälle „besondere Situationen“ darstellen, ist noch offen. Nicht gesagt werden kann an dieser Stelle, ob beispielsweise damit Konstellationen gemeint sind, die auch ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 23 Absatz 2 KUG darstellen. In jedem Fall ist die innerkirchliche Medienarbeit damit einem gewissen Unsicherheitsfaktor ausgesetzt. Hinzu kommt eine Regelung, nach der auch die Einschränkung der Datenverarbeitung gefordert werden kann.

Damit wird klar, dass die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos durch die innerkirchliche Medienarbeit höheren Risiken, vor allem aber Bearbeitungsaufwand ausgesetzt sein dürfte, was für die praktische Arbeit der innerkirchlichen Kommunikation nachteilhaft sein dürfte. Sicherlich wird die eine oder andere Kircheneinrichtung überlegen, ob sie unter solchen Umständen noch Bilder anfertigen bzw. verbreiten will.

Auch die EKD zeigt ein gewisses Unbehagen, Bilder zu verwenden, wenn sich abgebildete Personen darüber bei ihr beklagen: „Wenn sich ein Gemeindeglied gegen die Publikation eines Bildes seiner Person im Gemeindebrief oder anderen Publikationen wendet, so sollte dies Anlass für diejenige Institution sein, die das Bild eingestellt hat, über eine Fortdauer der Veröffentlichung nachzudenken“, so ein EKD-Sprecher. Auseinandersetzungen zu diesen Fragen, die die EKD erreicht hätten, sind dem Sprecher allerdings nicht bekannt.

Die finanziellen Risiken für die Gemeinden im Fall einer Verletzung der Datenschutzvorschriften scheinen wiederum eingrenzbar zu sein. Zwar spricht § 48 Absatz 1 Satz 1 EKD-Datenschutzgesetz davon, dass die Verletzung der Datenschutzregelungen zu Schadensersatz gegenüber der betroffenen Person verpflichtet, § 48 Absatz 1 Satz 2 EKD-Datenschutzgesetz spricht aber dann davon, dass eine „angemessene“ Geldentschädigung nur für Schäden erfolgt, die nicht Vermögenschäden (also beispielsweise Persönlichkeitsrechtsverletzungen) sind. Ob diese Ausschlussregelung allerdings vor (staatlichen) Gerichten als wirksam anerkannt wird, dürfte durchaus zweifelhaft sein, da diese Regelung schon recht weit vom staatlichen Datenschutzrecht abweicht.

Überraschend ist auch, dass die innerkirchliche Datenverarbeitung zu „journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken“ den Vorschriften des EKD-Datenschutzgesetzes zur angemessenen Organisation und Technik der Datenverarbeitung nicht unterworfen ist. Während das für die staatliche Presse nach dem Landespressegesetz und auch in der Katholischen Kirche für ihre innerkirchlichen Medien gilt, findet sich in § 51 EKD-Datenschutzgesetz keine Erwähnung dieser Bestimmungen, die eigentlich in den §§ 27, 28 EKD-Datenschutzgesetz geregelt sind, aber durch die Freistellungsregelung des § 51 EKD-Datenschutzgesetzes nicht zur Anwendung kommen dürften. Pragmatiker dürften diesen Umstand begrüßen, zumal im lockeren und oft ungeregelten Publikationsalltag von Kirchengemeinden strikte Bestimmungen zur Datensicherheit und Technik vermutlich der Tod vieler Kommunikationswege wäre.

Aufnahmen von und in Gebäuden

Nicht berührt vom EKD-Datenschutzgesetz sind Aufnahmen von kirchlichen Gebäuden. Aufnahmen, die im Rahmen der Panoramafreiheit erstellt worden sind, dürfen verwendet werden. Allerdings ist für die Fotografie in Innenräumen jeweils zu differenzieren, so ein Sprecher der EKD. Dieses gilt auch für die Aufnahmen auf Kirchenland. Entsprechende Regelungen werden durch die Landeskirchen bzw. die Eigentümer getroffen.

Ansprechpartner
 

An wen können sich Bildjournalistinnen und Bildjournalisten wenden, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit einer geplanten oder auch schon erfolgten Foto- oder Filmproduktion haben? Von Seiten der EKD heißt es dazu: Ansprechpartner für Fragen der Datenschutzbestimmungen sind die jeweiligen Kirchgemeinderäte bzw. Kirchenvorstände sowie die Rechtsabteilungen der Landeskirchenämter. Bei rechtlichen Unklarheiten können demnach auch die Außenstellen des Beauftragten für den Datenschutz der EKD in Ulm, Hannover, Dortmund und Berlin hinzugezogen werden.

Zusammenfassung

Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland weiterhin nach den bewährten Regelungen bildjournalistisch gearbeitet werden kann. Die rein innerkirchliche Bildkommunikation wird dagegen vermehrt mit Diskussionen zu rechnen haben. Für Bildjournalistinnen und Bildjournalisten, die als Nebenjob zu ihrer sonstigen Tätigkeit auch Bilder im Auftrag der Kirche erstellen, kann das durchaus von Nachteil sich. An dieser Stelle stellt sich die Frage, warum die EKD nicht auch für ihre innerkirchliche Berichterstattung nicht einfach auf die Anwendung der §§ 22, 23 KUG setzen und insofern den § 51 EKD-Datenschutzgesetz korrigieren kann. Alternativ könnte sie dem Beispiel der Katholischen Kirche folgen, die zumindest ihrer innerkirchlichen Medienarbeit große Freiheiten eingeräumt hat.

Korrekturen möchte die EKD schon jetzt nicht ausschließen: „Sollte
sich in der praktischen Anwendung Nachbesserungsbedarf beim
EKD-Datenschutzgesetz ergeben, wird dieser in der Überarbeitung des
Gesetzes sicherlich Berücksichtigung finden“, wurde dem DJV mitgeteilt.
Wer also mit den Regelungen nicht zufrieden ist, sollte sich deutlich
äußern. Der DJV ist gerne bereit, solche Kritik entgegenzunehmen und
nach Prüfung in geeigneter Weise weiterzugeben.

Michael Hirschler, hir@djv.de

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