Kunsturhebergesetz nicht von DSGVO betroffen, sagt die Datenschutzbeauftragte des Bundes
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Als „erfreuliche Klarstellung zum Geltungsbereich des Kunsturhebergesetzes“ bezeichnet DJV-Bundesvorsitzender Frank Überall eine Mitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz Andrea Voßhoff. In der dem Deutschen Journalisten-Verband vorliegenden Erklärung bestätigt Voßhoff Aussagen, die sie kürzlich auf einer Tagung von Datenschutzexperten gemacht hatte. Darin heißt es unter anderem: „Das Inkrafttreten der DSGVO hat keine Änderung an der Anwendbarkeit des Kunsturhebergesetzes zur Folge.“
Der DJV-Bundesvorsitzende fordert zugleich klare gesetzliche Regelungen, mit denen die Geltung des Kunsturhebergesetzes bekräftigt wird. Der DJV hat dazu bereits Vorschläge vorgelegt. „Die Auffassungen der Bundesdatenschutzbeauftragten sind für die Landesdatenschutzbehörden in keiner Weise bindend. Einzelne Landesdatenschutzämter stellen die Geltung des Gesetzes weiterhin in Frage“, kritisiert Überall. Das sorge für Rechtsunsicherheit. Zwar könne die fotojournalistische Tätigkeit rechtlich als geklärt angesehen werden. Doch Fotoaufnahmen für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit brauchen ebenfalls einen sicheren rechtlichen Rahmen.
Der DJV setzt sich mit seiner Kampagne „Fotofreiheit“ (fotofreiheit.org) für einen rechtssicheren Rahmen seiner Mitglieder ein, die im Bereich der Medien und der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit fotografisch tätig sind.
Das offizielle Statement im Volltext:
„Nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gab es in der Öffentlichkeit eine Fülle von Fehlinformationen und Missverständnissen, die zu großer Verunsicherung geführt haben. Natürlich sind Fotografien weiterhin möglich und das häufig auch – wie bisher – ohne Einwilligung auf der Grundlage einer Interessenabwägung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Zudem werden den besonderen Bedürfnissen der Familie und des Privatlebens dadurch Rechnung getragen, dass diese Bereiche vom Anwendungsbereich der DSGVO gänzlich ausgenommen sind. Schließlich hat das Inkrafttreten der DSGVO auch keine Änderung an der Anwendbarkeit des Kunsturhebergesetzes zur Folge.“
Verantwortlich: Andrea Voßhoff
Redaktion: Dirk Hensel
Pressestelle der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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