Das neue Fotorecht in Österreich

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Tu felix austria, paene sine decreti protectionis datorum es

In Österreich ist die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für journalistische Zwecke weitgehend ausgeschlossen. Das gilt auch für wissenschaftliche, literarische und künstlerische Zwecke. Es kommt dabei nur auf den Zweck an, nicht aber darauf, ob es sich bei der veröffentlichenden Stelle um ein anerkanntes Medium handelt oder aber vielleicht nur eine/n einzelne/n Bürger/in, einen Verein oder (irgendeine) Firma.

Bei solchen Zwecken muss lediglich gemäß Artikel 5 DS-GVO und § 6 Datenschutz-Anpassungsgesetz auf das Datengeheimnis geachtet werden, d.h. die zu dem genannten Zweck verwendeten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.

Wer also etwa die gesamte Kundenliste der Deutschen Bank als Journalistin nutzt, darf sie nicht anschließend, um ein wenig Geld hinzuverdienen, an einen Vermarkter für Luxusgüter verkaufen, auch wenn das naheliegend sein könnte. Ebenso darf der Fotokünstler, der Bürger im Rahmen einer Kunstaktion für ein künstlerisches Collagebild wild fotografieren darf, die Einzelpersonenfotos dann nicht als Symbolfotos über eine gewerbliche Plattform wie Fotolia verkaufen.

Auch muss gemäß Artikel 32 DS-GVO auf eine angemessene Organisation und Technik bei der Datenverarbeitung bzw. Fotobearbeitung geachtet werden. Die Fotodaten auf Computern ohne Passwortschutz zu bearbeiten, wäre beispielsweise keine angemessene Organisation der Datenverarbeitung.

Wer gegen die wenigen Datenschutzvorschriften verstößt, kann dann zivilrechtlich von Betroffenen auf Schadensersatz verklagt oder von der Datenschutzbehörde mit einem Bußgeld bedacht werden.
Der Ausschluss der DS-GVO bedeutet nicht, dass im Bereich der Fotografie bei den genannten Zwecken alles möglich ist. Denn immer noch gelten § 78 Urheberrechtsgesetz und § 7a Mediengesetz.

§ 78 Urheberrechtsgesetz verbietet die Verbreitung (und damit unter Umständen auch schon die Herstellung) von Bildern, wenn berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt werden. Wann das der Fall ist, wurde und wird jeweils von der Rechtsprechung geklärt, einen kurzen Überblick gibt es beispielsweise bei internet4jurists.at.

Der § 7a Mediengesetz wiederum regelt, unter welchen Umständen die Veröffentlichung von Namen, Bilder oder anderen Angaben über einen Straftäter bzw. den einer Straftat Verdächtigen sowie über das Opfer verboten sind.

Die Regelungen zur DS-GVO im Detail

§ 27 Datenschutz-Anpassungsgesetz: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO

die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5 (Datengeheimnis),

Kapitel III (Rechte der betroffenen Person),

Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28 (Arbeit mit Auftragsverarbeitern absichern), 29 (Verpflichtungen von Auftragsverarbeitern) und 32 (Verpflichtung zur angemessenen Sicherheit und Technik),

Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen),

Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und

Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen)
auf die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen nur § 6 (Datengeheimnis nach Datenschutz-Anpassungsgesetz) anzuwenden.

[Erläuterungen in den Klammern von Michael Hirschler, DJV]

Begründung

Die österreichische Regierung erläutert die Regelung in ihrer Gesetzesbegründung wie folgt:

Die in § 48 DSG 2000 geregelte publizistische Tätigkeit umfasst derzeit nur Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter und findet auf Verarbeitungen zu künstlerischen Zwecken grundsätzlich keine Anwendung. Nachdem Art. 85 DSGVO nicht darauf abstellt, dass es sich um ein Unternehmen handelt, soll diese Einschränkung entsprechend beseitigt werden. Weiters sollen nun auch Verarbeitungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfasst werden, wie es auch in Art. 85 DSGVO vorgesehen ist. Die vorgeschlagene Regelung stellt damit nicht mehr darauf ab, wer die personenbezogenen Daten verarbeitet bzw. ob die Verarbeitung durch ein Unternehmen vorgenommen wird, sondern nur darauf, zu welchen Zwecken diese erfolgt.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Regelungen für Verarbeitungen zu derartigen Zwecken sollen im Rahmen der Vorgaben des Art. 85 DSGVO entsprechende Ausnahmen geschaffen werden. Anwendbar bleiben jedoch die Vorgaben der DSGVO zu den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO), zum Auftragsverarbeiter (Art. 28 und 29 DSGVO), zur Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO) sowie allgemein jene Kapitel der DSGVO, von denen Art. 85 DSGVO keine Ausnahmen vorsieht. Inhaltlich sollen damit weitgehend die von Art. 48 DSG 2000 vorgesehenen Ausnahmen für derartige Verarbeitungen erhalten bleiben.

§ 78 UrheberrechtsgesetzBildnisschutz

§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

§ 7a MedienG Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

(1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die

  1. Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder
  2. einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde oder
  3. als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,

und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im Übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung

1.im Fall des Abs. 1 Z 1 geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen,
2.im Fall des Abs. 1 Z 2 sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
2.die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlaßt war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei,
3.der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht
4.es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
5.es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Michael Hirschler, hir@djv.de

Andere Quellen zum Thema (allerdings allgemein, noch nicht unter Berücksichtigung der DS-GVO)

Persönlichkeitsrechte – Überblick bei voez.at: http://voez.at/politik-recht/rechtsinformationen/persoenlichkeitsrechte/
Rechtlicher Aufsatz bei fotografen.at (PDF): http://www.fotografen.at/rsv/downloads/recht_am_eigenen_bild.pdf
Wikipedia zum Thema: https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild_(%C3%96sterreich)

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