Das neue Fotorecht in Spanien

Fahne von Spanien als Grafik

Droht durch die DSGVO auch in Spanien ein dunkles Zeitalter, in dem Fotos gelöscht werden müssen, Personen nur noch verpixelt oder von hinten fotografiert und aus dem Ausland stammende Symbolfotos verwendet werden?

Grundsätzlich gilt in Spanien wie in allen anderen EU-Staaten die DSGVO. Damit finden sich auch auf spanischen Internetseiten – ganz wie in Deutschland – zahlreiche Erklärungen dazu, wie Fotografie seit dem 25. Mai 2018 möglich sein soll. Ganz besonders oft ist dabei auch der Hinweis auf die Notwendigkeit der Zustimmung zur Fotoaufnahme zu lesen.

Doch auch in Spanien gibt es Ausnahmen: Auch hier dürfen Fotos in bestimmten Situationen ohne Zustimmung der abgebildeten Personen aufgenommen und verbreitet werden. Denn die DSGVO lässt in ihrem Artikel 85 Ausnahmen zu, im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit. Diese Ausnahmen sind in Artikel 8 des Organgesetzes 1/1982 vom 5. Mai 1982 zu finden. Dieser bestimmt:

Das Recht am eigenen Bild hindert nicht
a) Seine Aufnahme, Reproduktion oder Veröffentlichung in jeglicher Form, wenn es sich um Personen handelt, die ein öffentliche Aufgabe oder einen Beruf von öffentlicher Bedeutung oder mit öffentlichem Auftritt ausüben und wenn sich das Bild aufgenommen wird während einer öffentlichen Handlung oder an der Öffentlichkeit zugänglichen Örtlichkeiten.
b) Die Nutzung von Karikaturen der genannten Personen in gesellschaftlich üblicher Weise,
c) Die grafische Information über ein Ereignis oder Vorkommnis, wenn das Bild einer bestimmten Person als reines Beiwerk erscheint.

Die in a) und b) vorgesehenen Ausnahmen sind nicht anzuwenden auf Amtspersonen oder Personen die Funktionen ausüben, welche ihrer Natur nach die Anonymität der Person erfordern, die sie ausüben.

(Unautorisierte Übersetzung: Michael Hirschler/DJV)

Wie der Punkt a) deutlich zeigt, ist die Aufnahme von Fotos expliziter Bestandteil der Regelung. Das ist anders als in Deutschland, wo die unter bestimmten Umständen mögliche Zulässigkeit der Aufnahme nicht explizit in das Gesetz (das KUG) hineingeschrieben wurde, sondern nach Ansicht der meisten Juristen implizit aus der Zulässigkeit der Verbreitung folgt.
Die Aufnahme von Fotos fällt in den genannten Fällen also nicht in den Geltungsbereich der DSGVO. Diese Regelung gilt auch nicht nur für die Presse, sondern für jede Person, Vereinigung oder Firma. Das ist für Deutschland deswegen so interessant, weil hier einige Landesdatenschutzbehörden die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen regele sich neuerdings nur noch durch die DSGVO und sei für Normalpersonen, Vereinigungen oder Firmen – anders als für die Presse – nur noch nach den strengen Kriterien der DSGVO zu beurteilen.
Das Beispiel Spanien zeigt: es gibt keinen Grundsatz in der DSGVO, aus dem folgen würde, dass Aufnahmen stets den Regeln der DSGVO unterworfen sind. Auch gibt es keinen Grundsatz, dass Ausnahmen von der DSGVO nur für Medienhäuser möglich sind, vielmehr kann er auch einfach auf die Art und Weise der Bilder abgestellt werden.

Die DSGVO ist im Übrigen in Spanien auf das klassische Fotografenhandwerk und die Werbefotografie in vollem Umfang anwendbar.

Der Gesetzestext im Original:

Ley Orgánica 1/1982, de 5 de mayo, sobre protección civil del derecho al honor, a la intimidad personal y familiar y a la propia imagen

Artículo 8

  1. No se reputarán, con carácter general, intromisiones ilegítimas las actuaciones autorizadas o acordadas por la Autoridad competente de acuerdo con la ley, ni cuando predomine un interés histórico, científico o cultural relevante.
  2. En particular, el derecho a la propia imagen no impedirá:
     a) Su captación, reproducción o publicación por cualquier medio, cuando se trate de personas que ejerzan un cargo público o una profesión de notoriedad o proyección pública y la imagen se capte durante un acto público o en lugares abiertos al público.
    b) La utilización de la caricatura de dichas personas, de acuerdo con el uso social.
    c) La información gráfica sobre un suceso o acaecimiento público cuando la imagen de una persona determinada aparezca como meramente accesoria.
    Las excepciones contempladas en los párrafos a) y b) no serán de aplicación respecto de las autoridades o personas que desempeñen funciones que por su naturaleza necesiten el anonimato de la persona que las ejerza.

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