Spitzendebatte um freie Fotografie in Kiel

Die SPD fordert in einem Antrag an den Landtag Schleswig-Holstein Rechtssicherheit für das Fotografieren in der Öffentlichkeit. Damit will die SPD offenbar verhindern, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Gefahr für die freie Fotografie wird. Zahlreiche bedeutende Institutionen und Verbände legten jetzt Stellungnahmen zum Antrag vor, über den derzeit der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags berät.

Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf

Für die Bundesregierung nimmt das Bundesinnenministerium, ReferatV II 4, Stellung. Das Ministerium weist dabei darauf hin, dass die Stellungnahme in der Bundesregierung  umfassend abgestimmt  wurde:

Die Ausführungen beruhen auf einer innerhalb der Bundesregierung, und dabei insbesondere mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der Beauftragten für Kultur und Medien (BKM) und dem Bundeskanzleramt (BK), abgestimmten Rechtsposition.

Die Kernaussage der Stellungnahme dürfte geeignet sein, einige Diskussionen der letzten Monate zu beenden. Das KUG gilt, teilt die Bundesregierung deutlich mit:

Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) weiterhin spezielle Regelungen, die auch unter Geltung der DSGVO unverändert fortgelten. Weder sind eine Änderung noch eine Aufhebung des Gesetzes geplant. Die vereinzelte Ansicht, das KunstUrhG stehe im Widerspruch zur DSGVO bzw. finde neben der DSGVO keine Anwendung mehr, wird nicht geteilt. Vielmehr handelt es sich beim KunstUrhG um eine, sich auf die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO stützende Regelung. Das KunstUrhG fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein, und zwar ohne dass es einer gesetzlichen Regelung zur Fortgeltung des KunstUrhG bedürfte.

Ein klare Absage an einige Landesdatenschutzämter wie Brandenburg und Hamburg, die in ihren Publikationen Zweifel an der Geltung des KUG anmelden und von „Unklarheiten“ zu sprechen pflegen. Ebenso eine Zurückweisung der Forderung, es bedürfe einer gesonderten Gesetzgebung, um das KUG zu stärken.

Die Bundesregierung macht zudem sehr deutlich, dass die Zulässigkeit der Aufnahme von Fotos, die im Wortlaut des KUG nicht explizit geregelt ist, im journalistischen Bereich nicht auf Grundlage der DS-GVO zu beurteilen ist, weil die journalistische Datenverarbeitung nach den Regelungen der Landesgesetzgebung von der DS-GVO ausgenommen ist. Während sie an diesem Punkt sehr klar formuliert, wird es darüber hinaus recht undeutlich: auf den ersten Blick ergibt sich der Eindruck, dass die Bundesregierung für sämtliche Aufnahmen außerhalb des Journalismus die Anwendung der DS-GVO gegeben sieht. Etwas später in der Stellungnahme wird dann aber davon gesprochen, dass die Aufnahme von Fotos ohne Einwilligung stets dann zulässig ist, wenn ein Fall des KUG vorliegt:

Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Fotografien, sofern im Einzelfall der Anwendungsbereich des KunstUrhG nicht eröffnet ist bzw. die in § 23 KunstUrhG geregelten Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nicht greifen.

Hier wäre mehr Deutlichkeit von der Bundesregierung zu wünschen gewesen. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob Fotoaufnahmen nur bei journalistischer Arbeit ohne Einwilligung angefertigt werden dürfen, oder ob alle Personen Aufnahmen ohne Einwilligung anfertigen dürfen, sofern sie die Kritierien des § 23 KUG erfüllen, wie das in der Vergangenheit der Fall war. Nach Meinung verschiedener Gerichte sowie maßgeblicher juristischer Kommentare gilt genau das Prinzip, dass eine Aufnahme stets dann zulässig ist, wenn ein Fall des § 23 KUG vorliegt, also eine zulässige Verbreitung. Hier müsste die Bundesregierung wohl noch für mehr Klarheit sorgen und klarmachen, dass Aufnahmen für jede/n zulässig sind, wenn eine nach § 23 KUG zulässige Verbreitung geplant ist. Es wäre auch nicht verständlich, warum das KUG durch die DS-GVO für „gewöhnliche“ Bürger, Firmen und Vereine eingeschränkt würde, denn auch die vorherige EU-Richtlinie enthielt bereits Bestimmungen zur Einwilligung zur Datenverarbeitung, ohne dass das damals zum Anlass genommen wurde, von einer Einschränkung des KUG zu sprechen.

Die Bundesregierung macht zudem deutlich, dass sie Fotografie nicht als besonders sensible Daten im Sinne von Artikel 9 DS-GVO sieht, der solche Datenverarbeitungen im Regelfall verbietet. Dazu verweist sie sehr knapp auf Erwägungsgrund 51.

Aus Sicht der Bundesregierung besteht zusammenfassend kein Grund zu einer Gesetzgebung, da sich aus ihrer Sicht keine Unterschiede zwischen den Regelungszielen der neuen und alten gesetzlichen Bestimmungen feststellen lassen.

Für Fotografen, die seitens einiger Landesdatenschutzämter unter anderen mit Forderungen nach Löschung von Bildern in ihren Datenbanken konfrontiert werden, dürfte das eine überraschende Feststellung sein. Denn Landesdatenschutzämter wie Brandenburg oder Hamburg veröffentlichen ganz im Gegenteil zu den Aussagen der Bundesregierung Papiere, in denen sie zahlreiche neue Vorgaben für die Fotografie behaupten.

Medienverbände: Handlungsbedarf vorhanden

Die großen Medienverbände (Verleger- und Journalistenverbände, darunter der DJV, sowie der Deutsche Presserat) machen in ihrer Stellungnahme klar, dass die Rechtslage im Journalismus durch die Landesgesetzgebung geklärt ist: Journalistinnen und Journalisten sind von der Anwendung der DS-GVO weitestgehend ausgenommen, sie können Fotos aufnehmen, speichern und verbreiten, ohne dass es im Wesentlichen auf die DS-GVO ankommt. Handlungsbedarf sehen sie vor allem in Bezug auf die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Zwar kann diese auch unter den Journalismusbegriff fallen und ist im Übrigen in einer Reihe von Bundesländern inzwischen auch über Regelungen in den Landesdatenschutzgesetzen im Wesentlichen von der DS-GVO ausgenommen, entsprechend der Regelungen für die Presse.  Die Verbände zeigen auch, dass die Bedingungen für eine Datenverarbeitung in der DS-GVO im Vergleich zur vorherigen Richtlinie der EU nicht neu sind, weswegen eine Änderung des Fotorechts eigentlich gar nicht vorliegt. Dennoch bleiben nach Ansicht der Verbände in Sonderkonstellationen Fragen offen, die einer Klärung bedürfen.

Die großen Medienverbände werben in ihrer Stellungnahme auch für Regelungen, mit denen die Geltung der Regelungen in den §§ 22, 23 KUG bekräftigt werden. Zwar gehen die Verbände von der weiteren Geltung dieser Bestimmungen aus, halten aber eine Klarstellung zu ihrem Vorrang vor der DS-GVO für sinnvoll.

Zudem könnte die Landesregierung der Bundesregierung vorschlagen, eine dem § 1 Abs. 3 BDSG (alt) entsprechende Regelung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Art. 85 DSGVO aufzunehmen, wonach bei Verarbeitungen zu den genannten Zwecken andere Rechtsvorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, die auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, den Vorschriften des BDSG vorgehen.

Datenschützer aus Schleswig-Holstein: Für Aufnahmen und Speicherung von Fotos gilt die DS-GVO

Die für Schleswig-Holstein zuständigen Landesdatenschützer teilen in ihrer Stellungnahme zunächst mit, dass das KUG weiter gelte, aber „in erster Linie“ nur für Presse und Rundfunk. Für alle anderen Bereiche ist nach Auffassung der Datenschützer

das Verhältnis zwischen der Datenschutz-Grundverordnung und dem Kunsturhebergesetz in der Literatur jedoch streitig und die Meinungsbildung zu dieser Rechtsfragenoch nicht abgeschlossen.

Vermutlich beruht diese Auffassung auch gerade darauf, dass einige Landesdatenschutzämter selbst sehr intensiv an der Fotofreiheit zu rütteln versuchen und daher überhaupt kein Interesse an einen „Abschluss“ dieser Rechtsfrage haben.

Die Schleswig-Holsteiner Landesdatenschützer scheuen sich daher auch nicht, sich gegen Ausnahmen für die Meinungs- und Informationsfreiheit aller Bürger, Vereine und Firmen auszusprechen. Sie meinen, Ausnahmen seien lediglich für Presse und Rundfunk möglich. Dazu berufen sie sich auf die Rechtsposition nach der Ausnahmen von der DS-GVO nur nach Artikel 85 Absatz 2 DS-GVO, nicht aber Artikel 85 Absatz 1 DS-GVO möglich sind. Die Landesdatenschutzämter trübt dabei nicht die Tatsache, dass sich die Bundesregierung für viel weitere Freiheiten ausspricht:

Damit wäre ein solches Gesetz möglicherweise enger, als die Bundesregierung den Anwendungsbereich des geltenden Kunstur-hebergesetzes versteht. Denn die Bundesregierung stützt die Geltung des Kunsturhebergesetzes auf Art. 85 Abs. 1 DSGVO,  der allgemein die auf die Meinungsäußerungs-und Informationsfreiheit abstellt und journalistische, wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke nur als Beispiele nennt.

Zusätzlich überraschen die Schleswig-Holsteiner Datenschützer in ihrer Stellungnahme mit der Feststellung, dass die DS-GVO in jedem Fall für Aufnahmen und Speicherung von Fotos gilt, denn das sei im KUG nicht geregelt. Warum diese Feststellung jetzt und nicht auch schon während der Geltungszeit der im Wesentlichen entsprechenden europäischen Vorgängerrichtlinie getroffen wurde, bleibt dabei offen.

Eine bundesgsetzliche Regelung zur Fotografie können sich die Landesdatenschutzämter in Bezug auf Informationspflichten vorstellen, die bei Anwendung der DS-GVO entstehen.

Zwar bietet die Datenschutz-Grundverordnung etwas Spielraum, um jedenfalls bei Fotografien in größeren Menschenmengen Ausnahmen von den Informationspflichten nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 DSGVO zuzulassen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Verantwortlichen empfiehlt es sich jedoch zu prüfen, ob durch Bundesgesetz spezifische Abweichungen von diesen Pflichten für Fotografinnen und Fotografen getroffen werden können.

Insgesamt sehen die Landesdatenschützer aber keine rechtlichen Risiken für Fotografen. Vermutlich auch deswegen, weil sie selbst das größte rechtliche Risiko für die freie Fotografie sind?

Hamburger Datenschützer: Landesgesetzliche Regelungen sinnvoll

Die Hamburger Landesdatenschützer schlagen in ihrer Stellungnahme landesgesetzliche Regelungen zur Lösung einiger Probleme vor, dazu verweisen sie auf das Hamburger Landesdatenschutzgesetz, das für die künstlerische Fotografie Ausnahmen von der DS-GVO zulässt.

Eine Möglichkeit, Probleme der Fotografen auf bundesgesetzlicher Basis zu lösen, sehen die Hamburger Datenschützer nicht. Eine Regelung im bundesweit geltenden KUG oder zur Bekräftigung des KUG halten sie sogar für rechtlich unmöglich. Dabei überraschen die Hamburger mit dem bisher noch nicht bekannten, recht ungewöhnlichen Argument, das KUG sei auf Bundesebene nur in Fragen des Urheberrechts wirksam, nicht aber in Hinsicht auf sonstige medien- oder datenschutzrechtliche Fragen. Diese Argumentation passt aber zum generellen Bestreben vieler Landesdatenschutzämter, das KUG zu bekämpfen, seine Unwirksamkeit zu behaupten und die Fotografie möglichst weitgehend ihrer Zuständigkeit zu unterwerfen. So verdichtet sich der Eindruck, dass einigen Landesdatenschutzämtern kein Argument zu schade ist, um die Fotofreiheit abzuschaffen.

Soweit es um die gewerbliche Fotografie geht, konzedieren die Hamburger Datenschützer zwar eine Kompetenz des Bundes, sehen hier aber eine Überstrapazierung des Artikel 85 DS-GVO:

Eine pauschale datenschutzrechtliche Privilegierung der Fotografie zu gewerblichen Zwecken würde dazu führen, dass der Schutz von personenbezogenen Daten in einer unverhältnismäßigen Weise zurückgedrängt würde.

Der Einfachheit halber hängen die Hamburger Datenschützer an ihre Stellungnahme dann noch ihre bereits längere Zeit bekannte Veröffentlichung zum Fotorecht an, die der DJV bereits an anderer Stelle kritisch gewürdigt hat.

Brandenburger Landesdatenschützer als Fotorechts-Experten unterwegs

Schon dass das Hamburger Landesdatenschutzamt in Schleswig-Holstein Stellung nimmt, erscheint Beobachtern recht merkwürdig. Dass nun auch Brandenburg mit einer Stellungnahme meldet (und Datenschutzämter viel größerer Bundesländer nicht), muss nicht unbedingt auf mangelnde Arbeitsauslastung in Brandenburg zurückgeführt werden, sondern dürfte daran liegen, dass die Brandenburger neben den Hamburger das bislang ausführlichste Papier zum Fotorecht  (aus Sicht von brandenburgischen Landesdatenschützern) veröffentlicht haben. Es überrascht daher nicht, dass die mittlerweile altbekannten Argumente der Brandenburger auch in ihrer Kieler Stellungnahme wiederkehren.Ihrer Meinung nach sei – trotz des anderslautenden Urteils des Oberlandesgerichts Köln (das die Brandenburger in ihrer Stellungnahme einfach unter den Teppich kehren, also schlichtweg nicht erwähnen) – der „fachliche Diskurs“ zu keinem „eindeutigen Ergebnis“ gekommen.

Der fachliche Diskurs, ob sich das Kunsturhebergesetz, welches seit 1907 speziell die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen regelt, unter diese Öffnungsklausel fassen lässt, ist bisher zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen.

Wenig überraschend ist daher auch die Auffassung von Brandenburg, dass die Frage, ob Artikel 85 Absatz 1 DS-GVO eine eigenständige Öffnungsklausel darstelle, „unklar“ sei. Bekanntlich ist einem Juristen schon aus taktischen Gründen alles unklar, was gegen die eigene Auffassung steht, und von Brandenburgs (und anderen deutschen) Datenschützern ist spätenstens seit der Erklärung der Datenschutzkonferenz vom 9. November 2017 klar, dass sie wenig von den Medienfreiheiten halten.

Die Unklarheit der Behörde führt dann auch zu einer noch unklareren Empfehlung der Behörde:

Vor dem Hintergrund der ausgeführten Unsicherheiten, bei denen eine eindeutige Auslegung und Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bisher mangels Rechtsprechung nicht erreicht werden kann, empfiehlt die LDA daher, sich für gesetzliche Ergänzungsmöglichkeiten einzusetzen. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung sollten etwaige Regelungen klarstellen, in welchem Umfang von den Öffnungsklauseln der Verordnung Gebrauch gemacht wird und in welchem
Verhältnis die Ausnahmen zueinander stehen.

Was diese „gesetzlichen Ergänzungsmöglichkeiten“ genau sein sollen, hat das  Landesdatenschutzamt einfach vergessen. So einfach, wie es vergessen hat, auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln hinzuweisen, in dem von der Geltung des KUG gesprochen wurde. Natürlich darf man sich an dieser Stelle auch fragen, warum ausgerechnet das Bundesland Brandenburg, das so vehement mit dem Medienstandort Babelsberg für sich zu werben pflegt, ein Datenschutzamt hat, das sich in seinen Publikationen für die Löschung von Medien in Fotodatenbanken ausspricht. Für den Medienstandort Brandenburg ist das kein Ruhmesblatt.

Rechtswissenschaftler aus Kiel melden sich zu Wort

Auch die (Rechts-)Wissenschaft darf ein Wort mitreden: von der Universität Kiel melden sich Professor Haimo Schack und sein wissenschaftlicher Mitarbeiter Max Dregelies mit einer Stellungnahme.  Darin stellen sie unter anderem fest, dass nach der „wohl herrschenden Ansicht“ nicht nur Artikel 85 Absatz 2 DS-GVO, sondern auch der Artikel 85 Absatz 1 DS-GVO als Öffnungsklausel anzusehen sei. Damit sind Ausnahmen von der DS-GVO in größerem Umfang möglich als von vielen Landesdatenschutzämtern behauptet.

Das würde den nationalen Gesetzgebern erlauben, die
Kommunikationsgrundrechte mit dem Schutz personenbezogener Daten (dem früheren Recht auf informationelle Selbstbestimmung) in Einklang zu bringen.

Das hört sich – im Interesse der Fotofreiheit – eigentlich gut an. Schack und Dregelies sehen diese herrschende Auffassung jedoch kritisch. Sie sorgen sich, dass damit in Europa unterschiedliche Regelungen möglich seien

Wenn Art. 85 Abs. 1 DSGVO eine eigenständige Öffnungsklausel
wäre , könnte das Ziel der Verordnung, einen einheitlichen Schutz in Europa zu gewährleisten, kaum erreicht werden.

Allerdings erklären die Rechtswissenschaftler nicht, woher sie die Überzeugung gewinnen, es müsse im Medien- und Fotorecht überhaupt einen einheitlichen Standard geben. Nach Auffassung vieler Politiker und Juristen ist der Artikel 85 DS-GVO schließlich gerade deswegen geschaffen worden, weil die Mitgliedsstaaten eine Zuständigkeit der Europäischen Union im Medienrecht mit Vehemenz ablehnen. Wenn die Rechtswissenschaftler das europäische Recht etwas aufmerksamer studiert hätten, wäre ihnen vielleicht aufgefallen, dass die Europäische Union medienrechtliche Fragen nur in ganz wenigen Ausnahmefällen rechtlich behandelt hat, so bei grenzüberschreitenden Rundfunkfragen oder strafbaren Medieninhalten.

Die Rechtswissenschaftler plädieren sogar für weniger Pressefreiheit: Schack und Dereglies verweisen darauf, dass durch den Landesgesetzgeber bereits Ausnahmen für Presse und Rundfunk geschaffen worden sind. Dabei äußern sie Zweifel daran, ob die „pauschalen Bereichsausnahmen“ tatsächlich mit Artikel 85 Absatz 2 DS-GVO vereinbar seien. Offenbar sollen Reporter in Zukunft mit einer Einwilligungserklärung arbeiten, wenn sie über Personen recherchieren. Konkretere Ausführungen darüber, was denn so „pauschal “ an der Regelung im Landespressegesetz sei, fehlen jedenfalls in der Stellungnahme.

Auch hinsichtlich des KUG äußern sich die Rechtswissenschaftler einschränkend. Das KUG könne nur soweit angewendet werden, wie der Gestaltungsspielraum des Artikel 85 DS-GVO reiche. Weil Schack und Dereglies aber – wie oben erwähnt – den Artikel 85 DS-GVO schon wenig freiheitlich auslegen, verwundert es nicht, dass sie das KUG nur für die Presse anwendbar sehen. Darüber hinaus sei das KUG nun „DS-GVO-konform“ auszulegen. Was das konkret heißt, wird in der schriftlichenn Stellungnahme nicht erläutert.

Überraschend ist dann eine der Schlussfolgerungen der Stellungnahme: das Land Schleswig-Holstein solle sich dafür einsetzen, dass auch die Herstellung von Fotos im KUG geregelt werde. Damit setzen sich die Rechtswissenschaftler durchaus von den Auffassungen einiger Landesdatenschutzämter ab, die für die Herstellung die Zuständigkeit der DS-GVO gegeben sehen und das auch beibehalten sehen. Zur Erinnerung sei in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass nach jahrzehntealter Ansicht namhafter Juristen die Zulässigkeit der Aufnahme schon per se aus den §§ 22, 23 KUG folgt, weil schlichtweg nicht jede Selbstverständlichkeit in einem Gesetz geregelt werden muss. Angesichts der derzeitigen Veröffentlichungen von Landesdatenschutzämtern mag eine solche Regelung allerdings in der Tat nicht völlig abwegig sein.

Allerdings könnte eine explizite Regelung zur Aufnahme in § 23 KUG auch einen Bumerang-Effekt haben, weil damit jede Aufnahme außerhalb des Regelungsbereichs des KUG dann per se unzulässig wäre, unter Umständen sogar das private Foto. Insofern müsste mit diesem Vorschlag sehr vorsichtig umgegangen werden.

Kassandra-Rufe: Rechtsunsicherheit besteht, Fotografie mit Problemen

In die Rolle der Kassandra schlüpft Rechtsanwalt David Seiler, der für eine Reihe von Fachverbänden der Fotobranche Stellung nimmt. Er berichtet in seiner Stellungnahme von erheblichen Problemen der Branche und

Auswüchsen wie dem Fotografierverbot bei Einschulungen und dem Schwärzen von Gesichtern bei Gruppenaufnahmen von Kindergartengruppen. Einige Fotografen haben ihre Webseiten geschlossen, andere gar den Beruf aufgeben.

Daher verwahrt er sich gegen Behauptungen, es gebe keine Probleme, und Ansichten, man könne eventuell noch offene Fragen einfach vor Gericht klären:

Eine Rechtsunsicherheit zu bestreiten, negiert die Fakten. Die Klärung der Rechtsunsicherheit den Gerichten zu überlassen, wie es der Bundesgesetzgeber anlässlich der Fachkonferenz des Bundesverbandes der Pressesprecher im Frühjahr geäußert hat, klingt in Anbetracht der teils existenzvernichtenden Prozessrisiken für Fotografen geradezu zynisch.

Was die aktuelle Rechtslage angeht, geht Seiler – obwohl er Fotofachverbände vertritt – erstaunlicherweise davon aus, dass das fotografiefreundliche KUG praktisch überhaupt nicht mehr gilt. Er setzt sich dabei von der Bundesregierung, dem Oberlandesgericht Köln und Stellungnahmen der großen Medienverbände ab. Das KUG gilt seiner Auffassung nach nur noch für Tote und in wenigen sonstigen Fällen:

Daher ist das KUG, welches zwar formal nicht aufgehoben ist, gleichwohl nur noch in den Fällen unmittelbar anwendbar, in denen die DS-GVO nicht eingreift, z.B. bei Fotos von Toten, oder bei Fotos im Bereich der Haushaltsaufnahme des Art. 2 Abs. 2c) DS-GVO.

Die Fotografie scheint nach Auffassung Seilers vollumfänglich in den Anwendungsbereich der DS-GVO zu fallen. In seiner Stelllungnahme zeigt er die vielen praktischen Probleme, die durch die DS-GVO entstehen. Zwar erlaube die DS-GVO die Datenverarbeitung nicht nur bei Einwilligung, sondern beispielsweise auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Doch mit den dabei erforderlichen Abwägungsprozessen werden zusätzliche Unsicherheiten für die Fotografie geschaffen. Auf die bisherige Rechtsprechung zum KUG könne nicht einfach zurückgegriffen werden, weil eine deutsche Rechtsprechungstradition nicht die Auslegung einer europäischen Direktive bestimmen könne. Richtig problematisch werde die Anwendung der DS-GVO auch durch den Artikel 9 DS-GVO. Auch wenn der Erwägungsgrund 51 dessen Anwendung auszuschließen scheine, gebe es viele Konstellationen, in denen seine Anwendung doch in Frage komme.

Seiler fordert daher gesetzliche Maßnahmen, die seiner Aufassung nach ihre Grundlage in Artikel 85 DS-GVO finden können. Dabei erwähnt er die bereits von den großen Medienverbänden erreichten Freistellungen für Medien allerdings nur kurz und verurteilt sie sogar als Zeichen der Zersplitterung der Rechtslandschaft, die dem Ziel eines einheitlichen europäischen Datenschutzrechts entgegenstehe. Dass die Regelung der Materie jedenfalls in Bezug auf das Presserecht auf Kompetenzregelungen zwischen Bund und Ländern beruht, beschäftigt ihn nicht.

Die Stellungnahme, die in der Schilderung der praktischen Probleme der Fotografen und der Unwägbarkeiten der DS-GVO überzeugend wirkt, sorgt an solchen Stellen für Fragezeichen. So darf die Frage gestellt werden, ob es taktisch sinnvoll ist, dass Seiler das KUG bereits komplett am Ende sieht, statt zu versuchen, das nach wie vor geltende Gesetz – wie immerhin auch die Bundesregierung – gegenüber der DS-GVO zu positionieren. Die nächste Frage wäre, warum er die starken Ausnahmen von der DS-GVO in den Landespresse- und teilweise auch Landesdatenschutzgesetzen so einfach übergeht. Zumal beispielsweise in § 19 Landesdatenschutzgesetz Berlin die Wirksamkeit des KUG explizit angesprochen wird.

Gleichzeitig wird aber in der Stellungnahme von Seiler am deutlichsten, welche Risiken auch bei einer nur partiellen Anwendung der DS-GVO bestehen, von der derzeit ja außerhalb des Journalismus ausgegangen werden muss. Es wird klar, dass die Bundesregierung und auch Landesdatenschutzämter es sich zu einfach machen, wenn sie behaupten, der Artikel 9 DS-GVO werde im Regelfall nicht zur Anwendung kommen. In Wirklichkeit dürfte es anders sein: fast jedes interessante Foto erzählt eine Geschichte, die unter Artikel 9 DS-GVO fällt, und wenn es nicht das Foto alleine macht, ergibt sich der problematische Inhalt aus der Beschriftung der Foto-Datei. Denn Fotos müssen, um in professionellen Datenbanken überhaupt gefunden werden zu können, mit umfangreichen Angaben zur Person der Abgebildeten und anderen Eigenschaften versehen werden.

Die Bundesregierung und die Landesregierung(en) wären daher gut beraten, wenn sie sich noch einmal intensiver mit der Frage beschäftigen würden, wie die DS-GVO in der Praxis der Fotografie wirklich Anwendung finden kann und ob die Anwendung des Artikel 9 DS-GVO tatsächlich regelmäßig ausgeschlossen sein wird. Es spricht durchaus einiges dafür, dass nur klare gesetzliche Regelungen, die über Artikel 85 DS-GVO begründet werden müssten, für Rechtssicherheit in der Fotografie sorgen können.

Erstaunlich: Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vergessen?

Überraschend: so viel die verschiedenen Experten zum Thema auch sagen, so wenig weisen sie in ihren Stellungnahmen auf die Notwendigkeit hin, die freie Fotografie über das Landesdatenschutzgesetz für zulässig zu erklären. Zwar weist immerhin das Hamburger Landesdatenschutzamt auf die Regelung im eigenen Bundesland mit, in der immerhin die Datenverarbeitung zu „künstlerischen Zwecken“ für Bürger, Firmen und Verbände für zulässig erklärt wird. Darüber hinaus beschäftigt sich aber offenbar – jedenfalls konnten wir es nicht entdecken – keiner der Experten damit, dass diverse Bundesländer in ihren Landesdatenschutzgesetzen die Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken sowie zur Meinungsäußerung und Informationsarbeit für zulässig erklären. Durch solche Regelungen ist es möglich, dass nicht nur Journalisten ohne Belästigung durch Landesdatenschutzämter fotografieren können, sondern auch ganz „gewöhnliche“ Bürger, Firmen und Verbände. Solche Bestimmungen – wie sie beispielsweise in Berlin oder in Bayern schon verabschiedet wurden – wären auch für Schleswig-Holstein sinnvoll.

Zwar hatte das Bundesland mit Wirkung zum 2. Mai 2018 das Landesdatenschutzgesetz neu gefasst und dort zahlreiche Ausnahmen von der DS-GVO geregelt, so zum Beispiel die

§ 13
Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

Wie so oft, „vergaß“ der Gesetzgeber das Thema Meinungsäußerung und Informationsfreiheit seiner Bürger, Firmen und Verbände, die in anderen Bundesländern längst geregelt wurden; ebenfalls in Landesdatenschutzgesetzen. Wissenschaft und Geschichte wichtiger als Meinungsäußerungen: das erscheint mehr als befremdlich.

Landtag beschäftigt sich weiter dem Thema

Der zuständige Ausschuss des Landtags hat auf seiner Sitzung am 19. September 2018 entschieden, auch eine mündliche Anhörung von Experten durchzuführen.  Es ist zu hoffen, dass die Landespolitiker den beruhigenden Worten der Bundesregierung und den abwiegelnden Aussagen der Landesdatenschützer nicht Glauben schenken und dort auch jemanden das Thema Landesdatenschutzgesetz einfallen wird.

MH

 

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