Fotofreiheit erhalten: Antrag der SPD in Schleswig-Holstein

Die SPD-Landtagsfraktion in Schleswig-Holstein hat am 9. Mai 2018 einen Antrag zur Fotofreiheit eingebracht.

Rechtssicherheit beim Fotografieren in der Öffentlichkeit erhalten

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 weiterhin Rechtssicherheit für das Fotografieren in der Öffentlichkeit besteht und von der Öffnungsklausel des Art. 85 der DSGVO für die  Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken Gebrauch gemacht wird.

Begründung:

Art. 9 der Europäische Datenschutzgrundverordnung untersagt die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.

Der Begriff der Datenverarbeitung in diesem Sinne trifft auch auf das Anfertigen von Digitalfotos zu, auf denen eine Person identifizierbar ist, da neben den reinen Bildinformationen durch die Kamera auch weitere Informationen wie z.B. Datum und Uhrzeit der Aufnahme sowie häufig auch GPS-Koordinaten gespeichert werden, welche der abgebildeten Person zugeordnet werden können.

Während nach den Regelungen des bisher geltenden Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) kein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vorlag, wenn die abgelichtete Person lediglich „Beiwerk“ der Aufnahme war und nicht das bestimmende Motiv des Bildes darstellt, ist nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich jede Ablichtung einer erkennbaren Person unzulässig, es sei denn, es liegt eine Einwilligung vor. Damit besteht ein großes Risiko, sich durch das Fotografieren von Straßenszenen, Sehenswürdigkeiten oder Volksfesten, auf denen Personen erkennbar abgelichtet wurden, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Hierdurch wird insbesondere Berichterstattung und die Berufsfotografie massiv eingeschränkt.

Art. 85 der Datenschutzgrundverordnung sieht die Möglichkeit einer Regelung dieser Fälle durch nationales Recht vor, von der die Bundesrepublik Deutschland bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Dieses ist aber zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei der gewerblichen und privaten Fotografie dringend geboten.

Stefan Weber und Fraktion

Hinweis der Redaktion: Der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags hat am 19. September 2018 einstimmig beschlossen, eine Anhörung zum Thema durchzuführen, siehe dazu auch hier (Kurzbericht des Landtags auf der Internetseite des Landtags, PDF).

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