Fotofreiheit: Stellungnahme der Medienverbände beim Landtag Schleswig-Holstein

Die großen Journalisten- und Verlegerverbände in Deutschland sowie der Deutsche Presserat haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme mit konkreten Vorschlägen zum Fotofreiheit-Antrag der SPD-Landtagsfraktion in Schleswig-Holstein geäußert. Darin machen sie darauf aufmerksam, dass die Fotofreiheit im journalistischen Bereich durch die Landespressegesetzgeber geschützt ist. Insofern sind Änderungen hier nicht erforderlich, allenfalls Klarstellungen, mit der die Anwendbarkeit des bisherigen Fotorechts („KUG“) deutlicher erkennbar wird. Soweit es um Meinungs- und Informationsfreiheit im nichtjournalistischen Bereich geht, befürworten die Verbände eine Regelung im Bundesdatenschutzgesetz.

Die wesentlichen Aussagen zusammengefasst:

„Auf der Grundlage von Art. 85 DSGVO sollte, darin ist dem Antrag der SPD-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag Recht zu geben, eine Regelung im BDSG geschaffen werden, die die Meinungsäußerungsfreiheit und die Informationsfreiheit sowie die wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecke im Verhältnis zum Datenschutzrecht angemessen berücksichtigt.

Damit das von dem Antrag verfolgte Ziel nicht nur im Bereich der Fotografie, sondern im Hinblick auf alle Meinungsfreiheits- und Informationsfreiheitsrechte erreicht werden kann, sollte sich die Landesregierung bei der Bundesregierung dafür einsetzen, bei Verarbeitungen zu den in Art. 85 der DSGVO genannten Zwecken der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken nur die Artikel der DSGVO anzuwenden, die in § 10 des Landespressegesetzes Schleswig-Holstein ausdrücklich genannt sind. Das sind die Art. 5 Abs.1 f, Abs. 2, Art. 24, Art. 32 und Art. 82, letzterer beschränkt auf eine Haftung für Verstöße gegen die zuvor genannten Artikel der DSGVO.

Zudem könnte die Landesregierung der Bundesregierung vorschlagen, eine dem § 1 Abs. 3 BDSG (alt) entsprechende Regelung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Art. 85 DSGVO aufzunehmen, wonach bei Verarbeitungen zu den genannten Zwecken andere Rechtsvorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, die auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, den Vorschriften des BDSG vorgehen. Damit wird nochmals deklaratorisch betont, dass das KUG weiterhin angewendet werden kann. Soweit es um Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken geht, ist eine Regelung außerhalb der bereits erfolgten Landesgesetzgebung auf Bundesebene weder erforderlich, noch aus kompetenzrechtlichen Gründen zulässig.“

Die ausführliche Fassung findet sich hier (Format PDF, Speicherort Landtag Schleswig-Holstein).

Die Stellungnahme wurde unterzeichnet von:

  • DJV-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
  • Landesfachbereich Medien ver.di Hamburg und Nord
  • Verband der Zeitschriftenverlage Nord e. V.
  • Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V.
  • BDZV Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.
  • DJV Deutscher Journalisten-Verband
  • Deutscher Presserat
  • dju Deutsche Journalisten- und Journalistinnen-Union
    VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V.

Hinweis der Redaktion: Der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags hat am 19. September 2018 einstimmig beschlossen, eine Anhörung zum Thema durchzuführen, siehe dazu auch hier (Kurzbericht des Landtags auf der Internetseite des Landtags, PDF).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.