Die Bundesregierung: KUG bleibt

Auf der Seite „Häufig nachgefragt – Datenschutz-Grundverordnung“ war in einer Veröffentlichung vom 24. Mai 2018 zum Thema DS-GVO und KUG zu lesen:

„Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.
Erfolgt die Anfertigung auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist diese bereits nach geltendem Recht jederzeit widerrufbar.“

Heißen das, die Bundesregierung geht vom Fortbestand des bisherigen Fotorechts aus? Die oben stehende Aussage kann durchaus falsch verstanden werden, weil nur die bisherigen datenschutzrechtlichen (auf dem Bundesdatenschutzgesetz beruhenden) Einwilligungen jederzeit widerrufbar waren, während die Einwilligungen nach dem KUG nur aus wichtigem Grund widerrufen werden können, was eigentlich eher nicht jederzeit der Fall sein dürfte. Einige Leser haben wohl auch deswegen diese Aussage so verstanden, dass damit auch Einwilligungen nach dem KUG gemeint seien. Das kann natürlich nicht sein, weil Einwilligungen nach dem KUG nur unter ganz engen Voraussetzungen (meist: wichtiger Grund) widerrufbar waren, also gerade nicht jederzeit.

Gleichzeitig hatte das Ministerium aber im gleichen Text anschließend geschrieben:

„Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie fließen somit unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ein. Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4).
Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.“

Damit scheint die Sicht der Bundesregierung dahinzugehen, dass das KUG Anwendung finde. Nun ist eine Veröffentlichung auf der Internetseite eines Ministeriums rechtlich nicht gleichzusetzen mit einer offiziellen Festlegung der Bundesregierung, es spricht aber alles dafür, dass diese Aussagen von den zuständigen Personen im Ministerium genehmigt wurden.

Update 25. September 2018: Mittlerweile gibt es eine offizielle, in der Bundesregierung abgestimmte Auffassung, die im Rahmen der Stellungnahme zur Beratung des SPD-Antrag zur Fotografie in Schleswig-Holstein eingereicht wurde.

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