§ 10a LPresseG Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz)
§ 10a LPresseG – Datenschutz Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder
§ 10a LPresseG – Datenschutz Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder
§ 10 LPresseG – Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
§ 11a Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen
§ 11 Datenschutz im Rundfunk (1) Soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren
§ 18a Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Presse Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
§ 19 Datenschutz 1 Personen, die für Unternehmen der Presse oder deren Hilfsunternehmen tätig sind, dürfen
Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf freie
§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit (1) Soweit
Art. 85 DS-GVO Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (1) Die Mitgliedstaaten bringen durch
§ 12 Datenschutz (1) Soweit Unternehmen der Presse oder zu diesen gehörende Hilfs- und Beteiligungsunternehmen