Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

§ 19
Datenschutz

1 Personen, die für Unternehmen der Presse oder deren Hilfsunternehmen tätig sind, dürfen personenbezogene Daten, die sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten, nicht zu anderen Zwecken verarbeiten (Datengeheimnis). 2 Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3 Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 4 Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch Personen nach Satz 1 finden von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Artikel 1 bis 4 und 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 sowie die Artikel 24, 32 und 92 bis 99 Anwendung. 5 Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein Schaden durch einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 oder 32 der Datenschutz-Grundverordnung entstanden ist. 6 Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach Satz 1 oder 3 verstoßen wurde und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Die Gesamtausgabe des Gesetzes ist hier zu finden

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