Landesmediengesetz Saarland

§ 11 Datenschutz im Rundfunk
(1) Soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung.
(2) Für den Datenschutz beim privaten Rundfunk gilt § 47 des Rundfunkstaatsvertrages. Zuständig für die Einhaltung ist die LMS.
(3) Soweit personenbezogene Daten nicht zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, finden auf den SR die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 23, 25 bis 29 Anwendung. § 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe des Absatzes 6 Satz 2. An die Stelle der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes und der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach § 5 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes treten der oder die Datenschutzbeauftragte des SR. Sie oder er führt die Verfahrensbeschreibung nach § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes für den nicht zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken bestimmten Teil der Daten.
(4) Der Intendant oder die Intendantin des SR bestellt mit Zustimmung des Rundfunkrates für die Dauer von sechs Jahren eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten des SR. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht der Intendantin oder des Intendanten.
(5) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR. Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Verfahren ist er oder sie zu hören. Er oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb des SR übernehmen; Absatz 5 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR kann Empfehlungen zur Verbesserung des Da-tenschutzes geben, insbesondere kann er oder sie den SR in Fragen der Sicherstellung des Datenschutzes beraten. Er oder sie ist über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.
(7) Die oder der Datenschutzbeauftragte des SR ist von allen Stellen des SR in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihr oder ihm sind alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Auf-
gaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagenüber die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Sie oder er hat in Erfüllung ihrer oder
seiner Aufgaben jederzeit – auch unangemeldet – ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte des SR legt gleichzeitig der Intendantin bzw. dem Intendanten, dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor; die-
sen Bericht übermittelt sie oder er auch der bzw. dem Landesbeauftragten für Datenschutz. Der Bericht ist zu veröffentlichen.
(8) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR hat festgestellte Verletzungen von Vorschriftenüber den Datenschutz zu beanstanden und ihre Behebung in angemessener Frist zu fordern.
Der Intendant oder die Intendantin ist davon zu verständigen. Wird die Beanstandung von der zuständigen Stelle nicht behoben, so fordert der oder die Datenschutzbeauftragte des SR vom
Intendanten oder von der Intendantin binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen. Bleibt die Aufforderung nach Ablauf dieser Frist ohne Erfolg, verständigt der oder die Datenschutzbeauftragte des SR den Verwaltungsrat.
(9) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist verpflichtet, über die ihm oder ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 11a Datenschutz für den Bereich der Presse
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben oder verwen-
den, gelten von den Vorschriftendes Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a.
§ 11b Presseunternehmen, die der Selbstregulierung nicht unterliegen
(1) Soweit Presseunternehmen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats nicht unterliegen, gelten für sie die Absätze 2 bis
4.
(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu seiner Person gespeicherten
Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Unternehmens durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
(3) Führt die Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen
des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unter-
lassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstel-
lungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und
dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. Im Falle der Übermittlung sind
diese Daten gemeinsam zu übermitteln.
(4) Sofern Presseunternehmen nach § 4f Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgeset-
zes zur Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz verpflichtet sind, erstrecken sich
dessen Aufgaben auch auf den Umgang mit personenbezogenen Daten ausschließlich zu eige-
nen journalistisch-redaktionellen Zwecken. Er wirkt insoweit auf die Einhaltung der Absätze 2 bis
4 und § 11a hin. Die Beratung und Unterstützung der Aufsichtsbehörde nach § 4g Absatz 1 Satz
2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes darf nur
im Einvernehmen mit dem Leiter des Presse-
unternehmens erfolgen. § 4g Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine An-
wendung.
§ 11c
Schadensersatz
(1) Fügt ein Presseunternehmen dem Betroffenen durch eine Verletzung des Datengeheimnis-
ses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder orga-
nisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Schaden zu,
ist es dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht entfällt, soweit das Presseunternehmen die nach den Umständen des Falles
gebotene Sorgfalt beachtet hat.
(3) Der Anspruch erstreckt sich auch auf Schäden, die durch die Missachtung der Pflichten des
Pressekodex des Deutschen Presserats entstehen, soweit das Presseunternehmen der Selbst-
regulierung durch den Pressekodex und die Besc
hwerdeordnung des Deutschen Presserats un-
terliegt.
(4) Im Falle des Absatzes 3 setzt der Anspruch eine begründete Beschwerde beim Beschwerde-
ausschuss Redaktionsdatenschutz des Deutschen Presserats voraus.
(5) Im Falle des § 11b Absatz 1 erstreckt sich die Haftung auch auf die sich aus § 11b Absatz 2
bis 4 ergebenen Pflichten.

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