Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
§ 10 HPresseG 1Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten,
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§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstlerischen und literarischen Zwecken (1) Werden personenbezogene Daten zu
§ 12 Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken (1) 1Soweit Unternehmen der Presse und deren