§ 10a LPresseG Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz)
§ 10a LPresseG – Datenschutz Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder
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Während ein Ansatz der Datenschutzämter zu sein scheint, die Geltung des KUG generell oder jedenfalls
Fotofreiheit.org, eine Initiative des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV), wird auch auf der diejährigen photokina-Messe in Köln
§ 10 LPresseG – Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
Sollte die DS-GVO tatsächlich angewendet werden, würde sich auch der bisherige Bildvertrieb Schwierigkeiten ausgesetzt sehen,
In der Argumentation der Datenschutzbehörden findet sich dann noch das harmlos klingende Argument, dass man
Die Datenschutzbehörden in Bund und Ländern haben erhebliche Bedenken gegenüber Sonderregelungen im Bereich der Meinungs-