Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
§ 18a Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Presse Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
§ 18a Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Presse Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
§ 19 Datenschutz 1 Personen, die für Unternehmen der Presse oder deren Hilfsunternehmen tätig sind, dürfen
Bisheriges Bildrecht bleibt erhalten Das „KUG“ bleibt gültig, hat jetzt das Oberlandesgericht Köln in einem