Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Artikel 38 Verarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken
(zu Art. 85 DSGVO)
(zu Art. 85 DSGVO)
(1) 1Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Abs. 2 genannten Rechte zu. 2Im Übrigen gelten für Verarbeitungen im Sinne des Satzes 1 Kapitel I, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 und 32, Kapitel VIII, X und XI DSGVO. 3 Art. 82 DSGVO gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 und 32 DSGVO gehaftet wird.
(2) Führt die journalistische, künstlerische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen, zu Verpflichtungserklärungen, gerichtlichen Entscheidungen oder Widerrufen, sind diese zu den gespeicherten Daten zu nehmen, dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst und bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
Artikel 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Für den Landtag gilt dieses Gesetz nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird. 3Für den Obersten Rechnungshof und die Gerichte gilt Teil 2 Kapitel 5 nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. 4 Art. 38 gilt auch für nicht öffentliche Stellen, soweit die Verarbeitung nicht ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt.