Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche (EKD)

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat ein eigenes Datenschutzgesetz (hier online abrufbar), das in ihrem Bereich der DS-GVO vorgeht. Dies folgt aus der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchen.

Nahc § 51 DSG-EKD ist die journalistisch-redaktionelle und literarische Datenverarbeitung von wesentlichen Vorschriften der EKD-eigenen Datenschutzbestimmungen befreit. Allerdings entsprechen diese Freiheiten nicht ganz den Regelungen der Bundesländer, mit denen diese datenschutzrechtliche Ausnahmeregelungen für die Presse und andere Bereiche geschaffen haben. So gibt es beispielsweise das Recht von Personen, der Datenverarbeitung zu widersprechen oder deren Einschränkung zu fordern. Wer als Pastor/in also die Lebensgeschichte des Jubiliars im Gemeindebrief veröffentlichen möchte, kann also unter Umständen einen heftigen Widerspruch kassieren.

Anders als die Katholische Kirche hat die EKD in § 51 DSG-EKD auch eine explizite Regelungen für die Aufzeichnung und Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen.

§ 51
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien

( 1 ) Soweit personenbezogene Daten von verantwortlichen Stellen ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke verarbeitet werden, gelten von den Vorschriften dieses Kirchengesetzes nur die §§ 8, 22, 25, 26 und 48. Hierunter fällt die Herausgabe von Adressen-, Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen nur, wenn mit ihr zugleich eine journalistisch-redaktionelle oder literarische Tätigkeit verbunden ist.
( 2 ) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
( 3 ) 1 Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. 2 Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die berichtenden oder einsendenden Personen oder die Gewährsleute von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. 3 Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

§ 53
Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen

Die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Teilnehmenden durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung oder Übertragung informiert werden.

Michael Hirschler, hir@djv.de

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