§ 5 Absatz 7 Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

In § 5 Absatz 7 Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen wird explizit geregelt, dass das KUG für die unter das Gesetz fallenden Stellen gilt:

§ 5 (7) Die Vorschriften der §§ 22-24 und 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhG) vom 9.1.1907, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16.2.2001 in seiner jeweils geltenden Fassung, bleiben für die nach § 5 unter dieses Gesetz fallenden Stellen unberührt.

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