Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz – BbgPG)

§ 16 a
Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken

(1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Im Übrigen findet § 29 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

 

Die Gesamtausgabe des Pressegesetzes findet sich hier.

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