Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) Schleswig-Holstein
§ 10 LPresseG – Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
§ 10 LPresseG – Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene