Postings in Online-Foren unterliegen nicht der DSGVO

Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde auch in Deutschland relevant

Logo und Schriftzug der Datenschutzbehörde in Österreich. Mehr unter www.dsb.gv.at

Begriffe wie „Journalismus“ müssen im Datenschutzrecht nach unionsrechtlichem Verständnis ausgelegt werden und können im Lichte der Rechtsprechung des EuGH auch „Bürgerjournalismus“ umfassen. Postings in Online-Foren fallen daher nicht unter die DSGVO. Die jetzt bekanntgewordenene Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde kann durchaus für Deutschland relevant sein. Zwar haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Medienfragen weitgehende Autonomie behalten, auf Grundlage von Artikel 85 DSGVO, der umfangreiche Ausnahmen für Medien, Kultur, Wissenschaft, Lehre und Forschung regelt. Dennoch ist die Auslegung genau dieses Artikel 85 DSGVO in anderen Mitgliedsstaaten durchaus von Interesse und kann als Argument auch in Deutschland genutzt werden.

In Deutschland gibt es mindestens zwei Landesdatenschutzämter, die in der Frage von Veröffentlichungen und der Anwendung des Artikel 85 DSGVO sowie der Geltung altbewährter Medienregelungen wie das „Kunst- und Urheberrechts-Gesetz“ (KUG) einen ganz gegenteiligen Kurs fahren. Sie stellen Ausnahmeregelungen wie das KUG in Frage („Geltung unklar“), obwohl die Bundesregierung zuletzt selbst die weitere Geltung des Gesetzes bekräftigt hatte. Darüber hinaus versuchen sie die Fotografie ihrer Zuständigkeit zu unterwerfen, mit der seit Mai 2018 von ihnen erfundenen Theorie, nach der die Aufnahme von Fotos und Filmen im KUG und auch sonstwo nicht geregelt sei und deswegen in jedem Falle der DSGVO und damit ihrer Prüf- und Löschkompetenz unterliege.

Foto-Vernichtung vom Amt, auf Anordnung der Landesdatenschutzbehörde (zur Zeit vor allem in Hamburg und Brandenburg denkbar), ein Szenario, das an den Film“451 Fahrenheit“ erinnert.

In Österreich sieht es anders aus:

Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, im Ergebnis weit ausgelegt werden (ErwGr. 153 letzter Satz DSGVO). Somit werden Daten grundsätzlich immer dann zu journalistischen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist

Damit ist also auch der Bürgerjournalismus erfasst.

Um es noch einmal zusammenzufassen: Die DSGVO lässt es zu, dass auch „normale“ Bürger Beiträge frei posten, wozu natürlich auch und gerade Fotos (und Filme) gehören.

Das muss natürlich auch in Deutschland gelten. Das ist für andere Personen auch nicht mit besonderen Risiken verbunden, denn es gilt in Deutschland immer noch – wie auch die Bundesregierung kürzlich bestätigte – das KUG, und zwar nicht nur für Journalisten, wie Deutschlands unfreiheitlich eingestellte Landesdatenschutzämter meinen, sondern für alle Bürger.

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