§ 10a LPresseG Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz)
§ 10a LPresseG – Datenschutz
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Die Verpflichtung nach Satz 2 besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72) nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach den Sätzen 1 bis 3 verstoßen wurde. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.