Das „KUG“ gilt weiterhin
Bisheriges Bildrecht bleibt erhalten
Das „KUG“ bleibt gültig, hat jetzt das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss verkündet. Die Entscheidung vom 18. Juni 2018 kommt knapp einen Monat nach Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dürfte für ein wenig mehr Klarheit bei Juristen sorgen.
Das „KUG“ ist die etwas ungewöhnliche (manche sagen sogar: falsche) Abkürzung für das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“. In den §§ 22, 23 KUG sind die wesentlichen Regelungen für das Fotorecht in Deutschland zu finden. Danach ist die Verbreitung von Fotografien oder Videos ohne Einwilligung der aufgenommenen Personen nur in ganz bestimmten Fällen erlaubt, beispielsweise bei zeitgeschichtlichen Ereignissen, auf Veranstaltungen oder als „Beiwerk“ neben Gebäuden oder innerhalb von Landschaften.
Die Entscheidung betrifft eine journalistische Veröffentlichung. Das Gericht machte deutlich, dass journalistische Bildveröffentlichungen datenschutzrechtlich einwilligungs- und abwägungsfrei erfolgen können. Dazu verwies es auf Artikel 85 DSGVO in Verbindung mit Ausnahmeregelungen im Landespressegesetz bzw. dem Rundfunkstaatsvertrag.
Das Gericht machte auch die verfassungspolitische Bedeutung des Artikel 85 DSGVO deutlich: „Art 85 DS-GVO [hat] gerade den Normzweck […], einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden.“
Dabei machte es deutlich, dass der Artikel 85 DSGVO nicht nur neue Gesetze erlaubt, mit denen die Meinungs- und Medienfreiheit gesichert wird, sondern auch bestehende Gesetze wie eben das KUG damit gemeint sein können. Dabei sei auch nicht entscheidend, ob diese alten Gesetze nach Brüssel gemeldet („notifiziert“) werden:
„Er [Artikel 85 DSGVO] enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann.“
Das Gericht betonte auch, dass die Weitergeltung des KUG keine Gefahr für Persönlichkeitsrechte (und damit den Datenschutz) von Personen bedeute, mit der folgenden Begründung:
„Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen.“
Was das Oberlandesgericht Köln damit deutlich macht: Es besteht kein Zweifel daran, dass das KUG die Messlatte für Foto- und Videoaufnahmen bleibt. Journalisten brauchen daher eben auch weiterhin bei ihrer Arbeit keine „Einwilligungen“ einholen oder Informationsblätter verteilen.
Der DJV hat in seinen bisherigen Veröffentlichungen entsprechend argumentiert:
Datenschutz: Kein (Foto-)Journalismus mehr möglich? Beitrag auf djv.de vom 16. Februar 2018
Datenschutzregeln ab 25. Mai 2018 Ausführliche Mitgliederinformation auf djv.de vom 4. Mai 2018
Was gilt in der Fotografie nach dem 25.05.2018? Beitrag auf djv.de vom 14. Mai 2018
Für Mitglieder des DJV sind Aufzeichnungen und Unterlagen von Webinaren zum neuen Datenschutzrecht und zum Fotorecht kostenlos im DJV-Intranet abrufbar (Einwahl oben auf der Startseite links).
Vertragsmuster und Muster für Datenschutzerklärungen finden sich auf einer Spezialseite auf djv.de.
Michael Hirschler, hir@djv.de
OLG KÖLN, Beschluss vom 18. Juni 2018 , 15 W 27/18