Die Bundesregierung: KUG bleibt
Auf der Seite „Häufig nachgefragt – Datenschutz-Grundverordnung“ war in einer Veröffentlichung vom 24. Mai 2018
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§ 11a Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen
§ 11 Datenschutz im Rundfunk (1) Soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren
§ 18a Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Presse Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene
§ 19 Datenschutz 1 Personen, die für Unternehmen der Presse oder deren Hilfsunternehmen tätig sind, dürfen
Bisheriges Bildrecht bleibt erhalten Das „KUG“ bleibt gültig, hat jetzt das Oberlandesgericht Köln in einem